Überzeugungsbildung zum Vorliegen einer Katalogtat bei Aufklärungshilfe

Zu der Strafzumessungstatsache, ob die von einem Täter geleistete Aufklärungshilfe sich auf eine Katalogtat im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 100 a Abs. 2 StPO bezieht, hat sich das erkennende Gericht eine eigene Überzeugung zu bilden. Die Feststellung, dass die mit der Bezugstat der Aufklärungshilfe befasst gewesenen Instanzen (k)eine Katalogtat angenommen haben, reicht nicht aus.

Überzeugungsbildung zum Vorliegen einer Katalogtat bei Aufklärungshilfe

In dem hier vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall hat sich das Landgericht nur hinsichtlich der Anlasstat im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB (Begehung einer mit im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedrohten Tat durch den sein Wissen freiwillig offenbarenden Angeklagten, nämlich § 249 StGB mit gegenüber § 38 Abs. 2 2.Mod. StGB erhöhter Strafrahmen-Untergrenze) eine eigene Überzeugung verschafft, nicht hingegen dazu, ob diejenige Tat, zu deren Aufdeckung der Angeklagte wesentlich beigetragen hat, eine Katalogtat im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100 a Abs. 2 StPO darstellt. Zur Frage einer Katalogtat hat es lediglich festgestellt, wie die mit dem Verfahren gegen den Zeugen R. befasst gewesenen Ermittlungsbehörden bzw. Gerichte des Tat bewertet haben. Damit erweisen sich die zu § 46b Abs. 1 StGB getroffenen tatrichterlichen Bewertungen als fehlerhaft angesetzt und die tatrichterlichen Feststellungen als lückenhaft.

Für die Einstufung als Katalogtat nach § 100 a Abs. 2 StPO ist die Ein-schätzung des über die Anlaßtat des Aufklärungshelfers erkennenden Gerichts maßgeblich1. Folglich hat dieses Gericht auf Grund eigener Überzeugungsbildung Feststellungen zu dem Vorliegen einer Katalogtat zu treffen.

Wortlaut und -sinn des durch Art. 1 Nr. 2 43.StrRÄndG vom 29. Juli 20092 eingeführten und nach Art. 4 dieses Gesetzes am 1. September 2009 in Kraft getretenen § 46b StGB sind offen gefasst. Sie lassen eine Auslegung sowohl dahin, dass die Einschätzung des mit der Anlasstat befassten Gerichtes, als auch dahin, dass die Sicht des für die potentielle Katalogtat zuständigen Gerichts maßgeblich ist, zu.

Die systematische Betrachtung spricht für die Maßgeblichkeit der Einschätzung des mit der Anlasstat befassten Gerichts. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Katalogtat ist eine Strafzumessungstatsache für die Rechtsfolgenbemessung hinsichtlich der Anlasstat; Strafzumessungstatsachen sind allgemein durch das über die abzuurteilende Tat erkennende Gericht selbständig festzustellen. Für ein anderes tatsächliches Merkmal des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, nämlich den Aufklärungserfolg, ist anerkannt, dass die Sicht des über die Anlasstat erkennenden Gerichts maßgeblich ist3. Eine unterschiedliche Bewertungszuweisung hinsichtlich der gleichrangigen Tatbestandsmerkmale des Vorliegens einer Katalogtat einerseits und des Erfolges zu ihrer Aufklärung andererseits wäre systemwidrig.

Auch der historische Gesetzgeber ist von einer Einschätzungszuständigkeit des über die Anlasstat erkennenden Gerichtes ausgegangen. Der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des StGB – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventivhilfe“ führt an, zur „Überzeugung des Gerichts“ müssten bestimmte identifizierbare Personen hinreichend verdächtig sein, gegen die „einschlägigen Strafgesetze“ verstoßen zu haben4; dass das Gericht, auf dessen Überzeugung der Entwurf abstellt, das über die Tat des Aufklärungshelfers erkennende ist, wird bestätigt durch das Bemerken, eine Anklage oder gar Verurteilung der durch den Aufklärungshelfer behaupteten Person sei nicht vorausgesetzt (Regierungsentwurf, a.a.O.). Diesen Teilen der Regierungsbegründung sind die gesetzgebenden Organe im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht entgegengetreten.

Die teleologische Auslegung bleibt unergiebig. Die Erreichung der mit § 46b StGB bezweckten Tataufklärung5 hängt nicht davon ab, welches Gericht die zur Bemessung der Strafe für den Aufklärungshelfer bedeutsamen Tatsachen feststellt. Für eine Zuweisung an das über die potentielle Katalogtat erkennende Gericht spricht dessen größere Sachnähe; für eine Zuweisung an das über die Anlasstat erkennende Gericht streitet die Funktion der Katalogtat als Strafzumessungstatsache bezüglich des Aufklärungshelfers. Die Zuweisung an das letztgenannte Gericht hat nicht zur Folge, dass dessen Verfahren durch das Erfordernis strengbeweislich basierter Feststellungen zur Frage der Katalogtat eines Dritten über Gebühr belastet und verlängert wird; insoweit sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Feststellung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 BtMG entwickelten Vereinfachungen6 übernehmbar.

Nach allem sind die Einschätzung des die Anwendung des § 46b StGB prüfenden Gerichtes und dessen eigene Überzeugung vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Katalogtat maßgeblich.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 2 – 62/10 (REV), 2 – 62/10 (REV) – 1 Ss 186/10

  1. vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46b Rdn. 7; Peglau in wistra 2009, 409, 410[]
  2. BGBl I, 2288[]
  3. zu § 46b StGB: BGH in StV 2011, 74; Fischer, a.a.O., § 46b Rdn. 15; zu § 31 BtMG, dem § 46b StGB nachgebildet ist: BGH in NStZ 2003, 162[]
  4. BT-Drs. 16/6268, S. 12[]
  5. hierzu vgl. Wolters in SK-StPO, § 46b Rdn. 2 m.w.N.[]
  6. hierzu vgl. Wolters, a.a.O., Rdn. 18 m.w.N.[]