Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Gefahrenprognose

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist1.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Gefahrenprognose

Dabei ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich2. Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln3.

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils4.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen.

Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist5.

Schließlich kommt es für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, auch nicht darauf an, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs – wie etwa eine konsequente medizinische Behandlung, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung oder eine Unterbringung in einem betreuten Wohnen – abgewendet werden kann6. Solche (täterschonenden) Mittel sind erst für die Frage bedeutsam, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann7.

Für die Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit ist es nicht maßgeblich, ob sich der Beschuldigte (hier: nach einer mehr als sechsmonatigen einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO mit kontinuierlicher medikamentöser Behandlung) akut nicht in einer manischen Phase befindet und sich von dem Verfahren und der einstweiligen Unterbringung beeindruckt zeigt, sondern es kommt allein darauf an, wie wahrscheinlich der Eintritt erneuter manischer Phasen und die Gefahr krankheitsbedingter erheblicher Taten in der Zukunft sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 530/18

  1. vgl. BGH, Urteile vom 26.07.2018 – 3 StR 174/18, Rn. 12; vom 10.04.2014 – 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31.10.2018 – 3 StR 432/18, Rn. 6; vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 – 1 StR 618/16, Rn. 9; Beschlüsse vom 30.05.2018 – 1 StR 36/18, Rn. 25; vom 16.01.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 463/18, Rn. 15; Beschluss vom 26.09.2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2018 – 5 StR 488/17, Rn.19; vom 10.08.2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371; vom 17.02.2004 – 1 StR 437/03[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 11.10.2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 43; vom 03.08.2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30.08.1988 – 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6[]
  6. vgl. BGH, Urteile vom 11.10.2018 – 4 StR 195/18, aaO; vom 25.02.2010 – 4 StR 596/09 16; vom 23.06.1993 – 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 03.08.2017 – 4 StR 193/17, aaO; vom 11.12 2008 – 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261; vom 20.02.2008 – 5 StR 575/07, Rn. 14[]

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  • Psychiatrie: Pixabay (User: Estefano)