Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und der erforderliche Hang

für die Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) genügt bereits eine erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss1.

Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und der erforderliche Hang

Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum indiziert zwar einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB, ihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus2.

Im Falle der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sind die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB zu beachten; dazu hat das neue Tatgericht die voraussichtliche Dauer der Behandlung zu ermitteln und gegebenenfalls den Umfang der vollzogenen Untersuchungshaft zu berücksichtigen3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2018 – 3 StR 129/18

  1. siehe nur BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – 3 StR 629/17 Rn. 12 mwN[]
  2. BGH aaO mwN[]
  3. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.12 2008 – 5 StR 551/08, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom 12.12 2008 – 2 StR 518/08 3; Beschluss vom 30.01.2008 – 2 StR 4/08 2 f.[]