Die Nachteilszufügung ist bei der Untreue als Vermögensdelikt allein durch einen Vergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverletzung des Täters hätte, mit dem Vermögen festzustellen, über das er infolge der Pflichtverletzung verfügt.
Dabei ist jeder Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist.
Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2016 – 5 StR 313/15
- vgl. BGH, Urteile vom 27.02.1975 – 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234 mwN; vom 12.10.2016 – 5 StR 134/15[↩]










