Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 StPO ist eine (teilweise) Befriedigung des Verletzten vom Erlangten bzw. dessen Wert (§ 111i Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StPO) in Abzug zu bringen, soweit der Verletzte nachweislich aus dem Vermögen befriedigt wurde, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist.
Allein der dann noch verbleibende Vermögenswert unterliegt dem Auffangrechtserwerb des Staates.
Dabei ist zu beachten, dass § 73c Abs. 1 StGB auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung gilt1. Die Vorschrift ist zu prüfen, wenn naheliegende Anhaltspunkte für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen gegeben sind2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 492/16










