Eine den Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB reduzierende Sicherheit, wie etwa ein Schuldbeitritt des Geldwäschers zu den Zahlungsverpflichtungen des Vortäters, führt nicht dazu, dass der bemakelte Gegenstand entsprechend zu begrenzen wäre. Vielmehr ändert auch eine solche Sicherheit nichts daran, dass der Geldwäscher alle Geldbeträge unmittelbar aus der Untreuevortat
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