Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Täters

Ein einseitiges Wiedergutmachungsbestreben des Angeklagten ohne Einbeziehung der Opfer genügt nicht für eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB.

Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Täters

Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar schon das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus1, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben des Angeklagten ohne Einbeziehung der Opfer genügt daher nicht.

Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung für eine Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB ist, so muss sich dafür doch das Opfer freiwillig zu einem Ausgleich bereitfinden und sich darauf einlassen.

Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift2.

Daher kann die Versagung der Strafrahmenmilderung darauf gestützt werden, dass die Opfer eine Wiedergutmachung durch den Angeklagten nachdrücklich abgelehnt haben und zwischen ihnen und dem Angeklagten ein kommunikativer Prozess nicht stattgefunden hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 – 2 StR 405/14

  1. BT-Drs. 12/6853, S. 21, 22[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2014 – 1 StR 327/14, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 12[]