Überlange Gerichtsverfahren – und der Berichterstatterwechsel

Die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang nach einem Wechsel in der Berichterstattung eine Einarbeitungszeit zu gewähren ist, die ungeachtet einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Aktivität nicht als Verzögerungszeit zu werten wäre, ist nach entschädigungsrechtlichen Aspekten zu beantworten.

Überlange Gerichtsverfahren – und der Berichterstatterwechsel

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dem Staat auch solche Verzögerungen zuzurechnen, die durch eine anderweitige Organisation oder auch gleichmäßige Sachbearbeitung hätten verhindert werden können1.

Die Entschädigungsrelevanz des Zeitraums der Nichtbearbeitung infolge eines Berichterstatterwechsels ist von dem konkreten Verfahrens- beziehungsweise Verzögerungsstand einerseits und der gerichtsorganisatorischen Vermeidbarkeit der Verzögerung andererseits abhängig. Grundsätzlich ist ein Berichterstatterwechsel unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob eine Verzögerung in den Verantwortungsbereich des einzelnen Richters (hier: des Berichterstatters) oder der Gerichtsorganisation fällt2.

In Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Verfahrenssituation kann es gleichwohl angemessen sein, nach einem Berichterstatterwechsel einen gewissen Zeitraum für die Einarbeitung in das Verfahren als Verfahrensförderung zu qualifizieren. Ein für alle Fallgestaltungen gleicher Zeitraum für die erforderliche Einarbeitung existiert jedoch nicht. Soweit das BVerwG in seinem Urteil vom 14.11.20163 dem neuen Berichterstatter eine Einarbeitungszeit von (mindestens) einem Monat zugebilligt hat, beruhte dies auf den Umständen jenes Streitfalls4. Hätte etwa bei bereits erhöhter Verfahrensdauer und der sich verdichtenden Pflicht zur Verfahrensförderung unter stringenter Führung des Gerichts das Verfahren bereits erledigt werden können (statt, wie im dortigen Fall, auf die „häppchenweisen“ Teilabhilfeentscheidungen des Beklagten zu warten), so ist allerdings wegen eines nachfolgenden Berichterstatterwechsels kein weiterer Zeitraum mehr als Bearbeitungs- und Bedenkzeit abzuziehen5.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht nach den sich aus den Akten ergebenden Finanzgericht bereits vor dem Berichterstatterwechsel in nicht hinnehmbarer Weise eine jahrelange Verfahrensverzögerung geduldet, sodass eine entschädigungsrechtliche Karenzfrist von ein oder zwei Monaten für die notwendige Einarbeitung des neuen Berichterstatters nicht mehr anzusetzen ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass trotz zweier Verzögerungsrügen im Jahr 2019 und einer dritten Verzögerungsrüge Anfang 2021 vom damaligen Berichterstatter keinerlei Maßnahmen zur Verfahrensbeendigung ergriffen wurden. Darüber hinaus war die Gerichtsleitung mit Schreiben der Klägerin vom 02.08.2019 auf die seinerzeit schon mehr als fünfjährige Dauer des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens und die Wirkungslosigkeit der ersten Verzögerungsrüge hingewiesen und um Überprüfung des Geschäftsgangs gebeten worden. Danach hätte das Ausgangsgericht bereits lange Zeit vor dem 01.01.2022 durch eine Änderung der gerichts- oder senatsinternen Geschäftsverteilung eine Verfahrensförderung und -beendigung sicherstellen können und müssen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2024 – X K 7/22

  1. vgl. stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 30.07.2009 – 1 BvR 2662/06, DVBl.2009, 1164, unter IV.01.b bb (1); vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 – L 10 SF 5/12 ÜG, Anwalt/Anwältin im Sozialrecht -ASR- 2013, 59, Rz 218[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 26.10.2016 – X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 44[]
  3. BVerwG, Urteil vom 14.11.2016 – 5 C 10.15 D, BVerwGE 156, 229, Rz 163[]
  4. so zutreffend OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.09.2022 – 4 P 2/19 EK, Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland, 2022, 595, Rz 59 f.[]
  5. vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 12/15, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2016, 124, Rz 64 f.[]