Der Eigentümer eines durch nationalsozialistisches Unrecht entzogenen Kunstwerks kann dieses nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 985 BGB) von dem heutigen Besitzer herausverlangen, wenn das Kunstwerk nach dem Krieg verschollen war und deshalb nicht nach den Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts zurückverlangt werden konnte. Mit dieser Begründung entschied nun der Bundesgerichtshof, dass das Deutsche Historisches Museum die Plakatsammlung Sachs an den Erben herausgeben muss.
Die Entscheidung betrifft die kulturhistorisch wertvolle Plakatsammlung des jüdischen Zahnarztes Dr. Hans Sachs, die sich heute im Besitz des Deutschen Historischen Museums, einer Stiftung Öffentlichen Rechts, befindet. Das Reichspropagandaministerium ließ die Sammlung 1938 aus der Wohnung von Dr. Sachs in Berlin-Schöneberg wegnehmen. Dr. Sachs emigrierte Ende 1938 in die USA. Nach dem Krieg war die Sammlung verschollen. Für ihren Verlust bekam Dr. Sachs 1961 im Vergleichsweg eine Wiedergutmachungszahlung von 225.000 DM nach dem Bundesrückerstattungsgesetz. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in einem Museum der DDR aufgetaucht waren. Dr. Sachs starb 1974 und wurde von seiner Frau beerbt. Sie starb 1998, ohne nach der Wiedervereinigung irgendwelche Ansprüche wegen der Sammlung erhoben zu haben. Sie wurde von dem Kläger, dem Sohn von Dr. Sachs, beerbt.
Der Kläger verlangte von dem beklagten Deutschen Historischen Museum zunächst die Herausgabe der zwei Plakaten „Dogge“ und „Die blonde Venus“. Das Deutsche Historische Museum wollte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung sei, hilfsweise, dass er nicht berechtigt sei, die in ihrem Besitz befindlichen Plakate heraus zu verlangen.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe des Plakats „Dogge“ verurteilt und weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen1. Auf die Berufung des Museums hat das Kammergericht – unter Abweisung aller übrigen Anträge – gemäß dem Hilfswiderklageantrag der Beklagten festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die sich im Besitz der Beklagten befindlichen Plakate aus der Sammlung seines Vaters heraus zu verlangen2.
Die hiergegen gerichtete Revision des Sachs-Sohnes hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, der Bundesgerichtshof stellt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin wieder her. Die Herausgabe des Plakats „Die blonde Venus“, welches nicht zweifelsfrei der Sammlung Sachs zugeordnet werden konnte, hatte der Kläger zuletzt nicht mehr verlangt. Die Anschlussrevision des beklagten Deutschen Historischen Museums, mit der dieses den Hauptwiderklageantrag (Feststellung, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung ist) weiterverfolgt hatte, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Damit ist festgestellt, dass der Kläger Eigentümer der Plakatsammlung ist und diese vom Deutschen Historischen Museum herausverlangen kann.
Der Bundesgerichtshof ist, wie schon in der Vorinstanz das Kammergericht, davon ausgegangen, dass Dr. Sachs das Eigentum an der Plakatsammlung zu keiner Zeit verloren hat. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass er die Sammlung, die sich bis zur Wegnahme im Jahr 1938 in seinem Besitz befand, zuvor an einen zum Ankauf bereiten Bankier übereignet hatte. Der Zugriff des Reichspropagandaministeriums änderte die Eigentumsverhältnisse nicht, denn es handelte sich um eine Wegnahme ohne förmlichen Enteignungsakt. Dass die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941, in welcher der Verfall jüdischen Vermögens angeordnet wurde, wegen ihres Unrechtsgehalts keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermochte, hat der Bundesgerichtshof bereits 1955 entschieden.
Die besonderen Regelungen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts verdrängen nicht den zivilrechtlichen Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) des Klägers. Das Vermögensgesetz findet hier keine Anwendung, weil die Wegnahme der Plakatsammlung nicht im (späteren) Beitrittsgebiet, sondern im Westteil Berlins stattfand. Die Vorschrift des Art. 51 Satz 1 der Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin (REAO)3 und das Bundesrückerstattungsgesetz schließen den Anspruch ebenfalls nicht aus.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in den 1950er Jahren entschieden, dass Ansprüche, die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und in dem dort vorgesehenen Verfahren verfolgt werden können. Diesen Vorschriften kommt aber dann kein Vorrang gegenüber einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand – wie hier und anders als in den bislang durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen – nach dem Krieg verschollen war und erst nach Ablauf der Anmeldefrist für Rückerstattungsansprüche (hier gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 1 REAO am 30. Juni 1950) wieder aufgetaucht ist. War der Verbleib des entzogenen Gegenstands bis zum Ablauf dieser Frist unbekannt, konnte der Geschädigte im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens nicht dessen Rückgabe erreichen, sondern nur eine Entschädigung in Geld verlangen. Bliebe es auch nach Wiederauftauchen des entzogenen Gegenstands dabei, wäre dem Geschädigten – trotz fortbestehenden Eigentums – durch die alliierten Rückerstattungsvorschriften jede Möglichkeit genommen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verlangen. Auf diese Weise würde das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert. Das ist jedoch mit dem Zweck der alliierten Rückerstattungsvorschriften, die Interessen der Geschädigten zu schützen, nicht zu vereinbaren.
Der Bundesgerichtshof sah den Herausgabeanspruch auch – anders als in der Vorinstanz das Berlin Kammergericht – nicht als verwirkt an. Dass er in den ersten 16 Jahren nach der Wiedervereinigung nicht geltend gemacht worden ist, genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme einer Verwirkung.
Die Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin schließt den Herausgabean-spruch nach § 985 BGB nicht aus, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermö-gensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Eigentümer erst nach Ab-lauf der Frist für die Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs von seinem Ver-bleib Kenntnis erlangt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 279/10
- LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08[↩]
- KG, Urteil vom 28.01.2010 – 8 U 56/09[↩]
- Art. 1 REAO – Grundsätze
(1) Zweck dieser Anordnung ist es, in möglichst großem Umfange beschleunigt die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte) an natürliche oder juristische Personen zu bewirken, denen sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 … aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Auffassung oder der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ungerechtfertigt entzogen worden sind …(2) Feststellbare Vermögensgegenstände, die aus den Gründen des Abs. 1 ungerechtfertigt entzogen worden sind, können nach den Vorschriften dieser Anordnung zurückverlangt werden.
Art. 51 REAO – Verhältnis zum ordentlichen Rechtsweg
Ansprüche, die unter diese Anordnung fallen, können, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, nur in dem Verfahren nach dieser Anordnung und unter Einhaltung ihrer Fristen geltend gemacht werden. Ansprüche aus anderen Gründen, die nicht unter diese Anordnung fallen, können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.[↩]











