§ 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet sein muss.
Das Verhalten des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein1.
Erforderlich ist, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wiedergutmacht, wobei es auch ausreichend sein kann, dass er dieses Ziel ernsthaft erstrebt2.
Im vorliegenden Fall hat der geständige Angeklagte sich hier bei dem Opfer entschuldigt und dessen materiellen Schaden ersetzt; das Opfer hat die Entschuldigung akzeptiert und ausdrücklich erklärt, dass die Sache für ihn mit der Rückzahlung des Geldes „erledigt“ sei. In Anbetracht dessen schließt allein die unterbliebene – vom Opfer indes auch nicht beanspruchte – Zahlung von Schmerzensgeld eine Strafmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB nicht unbedingt aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 174/16









