Die Vermittlung überteuerter Eigentumswohnung sowie die Vermittlung einer 100%igen Finanzierung des überteuerten Kaufpreises durch eine Bank stellt bei entsprechender Bonität des Erwerbers auch dann keinen (versuchten) Betrug zulasten der Bank dar, wenn der Erwerber absprachegemäß einen Teil des überteuerten Kaufpreises als Kick-Back-Zahlung zurück erhält.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah das Geschäftsmodell vor, dass der A. günstig Eigentumswohnungen erwarb und sie sodann stark überteuert an finanzschwache, eigentlich kreditunwürdige Interessenten als Beleihungsobjekt weiterveräußerte. Der notarielle Kaufpreis lag deutlich über dem Einkaufspreis, wobei der notarielle Kaufvertrag als Grundlage für die Beantragung entsprechender Immobiliendarlehen diente.
Die Käufer wurden, oftmals verschuldet und in erster Linie an einem Verbraucherdarlehen und nicht an dem Erwerb einer Immobilie interessiert, durch Rückzahlungen von durchschnittlich 20 bis 30 % des Kaufpreises aus dem Immobiliendarlehen am Gewinn beteiligt. Zusätzlich wurden sie mit dem Versprechen geworben, ohne Eigenkapital zu Immobilienbesitzern zu werden. Die Darlehensraten sollten sich nach Darstellung der Angeklagten gegenüber den Käufern durch Mieteinnahmen überwiegend selbst tragen.
Dementsprechend kam es in einer Vielzahl von Fällen unter wechselnder Beteiligung zu einem Wohnungsankauf und einer Inanspruchnahme eines zuvor beantragten Darlehens, an die sich ein Zahlungsrückfluss an die Grundstückserwerber anschloss. Bei der Darlehensbeantragung wurden die Banken, denen die versprochenen Rückzahlungen verschwiegen wurden, sowohl über den Wert der Immobilien als auch regelmäßig über die Bonität der Käufer getäuscht. Letzteres wurde in einigen Fällen zusätzlich durch Vorlage gefälschter Einkommensnachweise oder gefälschter Kontoauszüge bewirkt. Die Banken irrten daraufhin über das Ausfallrisiko und gewährten die Darlehen trotz mangelnder Sicherheit und Bonität. In vielen Fällen wurden die Darlehen zwischenzeitlich wegen Zahlungsverzugs gekündigt, nachdem die Darlehensnehmer die Rückzahlungen der Darlehen eingestellt hatten.
Der T., der für seine Tätigkeit jeweils eine Provision erhielt, war an vier dieser Taten beteiligt. Er wurde jeweils (nur) wegen versuchten Betruges verurteilt, weil in diesen Fällen ein „Schaden im Sinne von § 263 StGB zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe“ nicht festgestellt werden konnte. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht unter Zuhilfenahme sachverständiger Einschätzung. Danach war unter Berücksichtigung der Bonitätssituation der Darlehensnehmer, dem Wert des Grundstücks sowie gegebenenfalls weiterer Sicherheiten nicht feststellbar, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Darlehensgewährung hinter dem Wert des gewährten Darlehens zurückblieb. Diese Verurteilung hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichshof nicht stand:
Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass die Annahme eines vollendeten Betrugs in den genannten Fällen jedenfalls (auch) deshalb ausscheidet, weil der vereinbarten Leistung der Bank angesichts der festgestellten Bonität der Darlehensnehmer eine äquivalente Gegenleistung der Darlehensnehmer gegenübersteht. Die weitere für eine Versuchsstrafbarkeit erforderliche Annahme der Strafkammer aber, der Angeklagte hätte die Möglichkeit, dass die geworbenen Darlehensnehmer aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein würden, die Raten für das Darlehen zu bezahlen, und so der finanzierenden Bank ein Schaden entstehen könnte, billigend in Kauf genommen, ist widersprüchlich und wird nicht mit Feststellungen belegt. Ergibt sich aus den festgestellten Eigentums- und Vermögensverhältnissen der Kunden gerade eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die die Annahme eines objektiven Schadens ausschließt, und ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass der Angeklagte die finanziellen Verhältnisse seiner Kunden auch gekannt hat, ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, er habe „aufgrund“ dieser finanziellen Situation die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt. Vielmehr dürfte die Kenntnis einer positiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit regelmäßig die Vorstellung von (einem „darauf“ beruhenden) möglichen Schadenseintritt ausschließen, anders könnte es nur dann sein, wenn es konkrete Indizien dafür gäbe, dass die Kunden ungeachtet ihrer finanziellen Situation die eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht erfüllen könnten und würden. Weitere Ausführungen zu den Vorstellungen des Angeklagten, denen sich insoweit Hinweise entnehmen ließen, fehlen in den Urteilsgründen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte sich insgesamt glaubhaft geständig eingelassen hat, ist insoweit kein tragfähiges Indiz, da der Inhalt der geständigen Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 StR 166/16










