Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt, auf eine künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren.
Dies setzt naturgemäß voraus, dass er eine hinreichende Vorstellung von der Amtsträgereigenschaft des Vorteilsnehmers hat.
Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und unterliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.
So können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in ausschlaggebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Dies ist in einer Gesamtschau aller Indizien zu würdigen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 2 StR 529/16
- BGH, Urteil vom 14.10.2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 f.[↩]










