Täter der Straftat eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann jeder sein, der das nach dem gesetzlichen Tatbestand zu bestrafende Verhalten beherrscht.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einen Beifahrer wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Der seinerzeit 34 Jahre alte Angeklagte aus Paderborn war Beifahrer im Pkw Mercedes A 180 CDI des seinerzeit 21 Jahre alten Mitangeklagten, der ebenfalls aus Paderborn stammt. Im Juli 2015 stand das Fahrzeug auf der Mühlenstraße in Paderborn. Als der Mitangeklagte anfuhr, überholte ihn ein schnell fahrender Radfahrer auf der rechten Fahrzeugseite und bog sodann knapp vor dem Mercedes nach rechts in die Heiersstraße ein. Der Mitangeklagte, der ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, musste bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund der riskanten Fahrweise entschlossen sich beide Angeklagten, den Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“ und ihn für sein Verhalten zur Rede zu stellen. Der Mitangeklagte beschleunigte den Mercedes, hupte, überholte den Fahrradfahrer und lenkte den PKW sodann schräg nach rechts, um dem Radfahrer den Weg abzuschneiden. Um den Plan des Mitangeklagten zu unterstützen, öffnete der Angeklagte gleichzeitig ein Stück weit die Beifahrertür. Beide Angeklagten nahmen den Sturz des Radfahrers und die Gefahr seiner erheblichen Verletzung jedenfalls billigend in Kauf. Mit dem Querstellen des Fahrzeugs und dem gleichzeitigen Öffnen der Beifahrertür war der Fahrweg des Radfahrers versperrt. Dieser wurde zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen. Dabei prallte er gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand geparkten PKW Opel Corsa und stürzte vom Rad. Beide Angeklagten registrierten den Sturz des Radfahrers. Der Mitangeklagte hielt den Mercedes kurz an, um sodann unter starker Beschleunigung weiterzufahren, ohne dass sich die Angeklagten um den Radfahrer kümmerten. Der Geschädigte zog sich Prellungen an der Schulter und Schürfwunden am Knie zu. An seinem Rad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 260 Euro. Der am geparkten PKW entstandene Sachschaden betrug ca. 330 Euro. Nachdem das Landgericht Paderborn die erstinstanzliche Verurteilung des Angeklagten und des Mitangeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestätigt hatte, hat sich der Beifahrer dagegen mit der Rivision gewehrt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist der Angeklagte Mittäter. Dabei ist es unschädlich, dass er als Beifahrer den Mercedes nicht selbst gelenkt hat. Täter der Straftat eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann jeder sein, der das nach dem gesetzlichen Tatbestand zu bestrafende Verhalten beherrscht. In dem hier vorliegenden Fall eines sog. verkehrsfremden Inneneingriffs kommt es insoweit nicht auf das Führen des Fahrzeugs an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt wird. In diesem Sinne hat auch der Angeklagte den Mercedes eingesetzt, indem er die Beifahrertür bewusst geöffnet hat, um gemeinsam mit dem Mitangeklagten, der das Fahrzeug schräg nach rechts gelenkt hat, den geschädigten Radfahrer abzudrängen und „vom Rad zu holen“.
Angeklagter und Mitangeklagter haben damit vorsätzlich ein Hindernis im Sinne von § 315 b Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch bereitet. Der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs ist mit einer verkehrsfeindlichen Einstellung bei der Angeklagten erfolgt, denen es gezielt darauf angekommen ist, den Radfahrer vom Rad zu holen und zu verletzen. Das hat das Landgericht zu Recht auch der in der Hauptverhandlung wiederholten Äußerung des Angeklagten entnommen, er hätte den Geschädigten Radfahrer „totgeschlagen“, wenn dieser nicht gestürzt wäre.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 RVs 159/16










