Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit Nötigungscharakter zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll1.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein2.

Bloße Flucht vor der Polizei ist kein (gewaltsamer) Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden3.

Danach fehlt es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall an einem Widerstandleisten im Sinne von § 113 StGB. Da der Polizeibeamte E. vom Angeklagten unbemerkt um das Heck des PKW Smart herumlief, als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetzte, fehlt es bereits an der für den äußeren Tatbestand erforderlichen, gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Ebenso wenig wird der für die Verwirklichung des § 113 StGB notwendige Vorsatz deutlich, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren; festgestellt ist lediglich, dass der Angeklagte die Beschädigung des Fahrzeugs billigend in Kauf nahm, nicht jedoch, dass er die Verletzung eines der Polizeibeamten im Rechtssinne gebilligt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 StR 204/14

  1. BGH NStZ 2013, 336[]
  2. BGHSt 18, 133; Lackner/Kühl, 28. Aufl.2014, § 113 StGB Rn. 5[]
  3. BGH NStZ 2013, 336; Fischer StGB, 62. Aufl.2015, § 113 Rn. 23[]