Die Gutschrift auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen sein kann.
Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können oder könnten, und sei es erst nach weiteren Ermittlungen oder Beweiserhebungen, scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungsweise des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten. § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB1.
Darüber hinaus muss festgestellt werden, inwieweit das Erlangte zum Zeitpunkt der Begehung einer der abgeurteilten Taten gegenständlich oder als Surrogat beim Angeklagten vorhanden war. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen der urteilsgegenständlichen Tat und den abzuschöpfenden Erträgen aus anderen Delikten war bereits im Rahmen des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF erforderlich. Daran hat sich durch das neue Recht der Vermögensabschöpfung nichts geändert. Abgeschöpft werden kann im Wege der erweiterten Einziehung von Wertersatz nur dasjenige illegal Erlangte, das der Angeklagte zur Tatzeit der abgeurteilten Delikte in seiner Verfügungsgewalt hatte. Das zuvor Verbrauchte oder erst später Erworbene unterfällt den §§ 73a, 73c StGB nicht2.
Die erweiterte Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes kommt gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB bei Gegenständen in Betracht, die durch oder für andere rechtswidrige Taten erlangt worden sind.
Die genaue Art und Weise der Dividendenzahlung ist in dem hier vom Bundesgerichtshof überprüften Urteil nicht festgestellt. Sollte, wie vom revisionsführenden Angeklagten naheliegend angenommen, die Leistung durch Überweisung auf ein als Kontokorrent geführtes Girokonto erbracht worden sein, stünde dem Erlangen eines Gegenstandes im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen, dass nach deutschem Recht die vom Kontokorrent erfassten Einzelansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren und bloße Rechnungsposten werden3. Zwar fallen unter den Begriff des Gegenstandes nur individualisierte Sachen und Rechte4. Allerdings können dazu auch Überweisungseingänge auf Bankkonten zählen; denn zumindest bis zum – durchweg periodischen – Rechnungsabschluss stehen die aus Ein- und Ausgängen herrührenden einzelnen Posten einander im Kontokorrent gleichwertig gegenüber5. Die bloße Verbuchung von Forderungen im Kontokorrent führt nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche6. Vor diesem Hintergrund ist eine Kontogutschrift damit nicht ausschließlich rechnerisch fassbar, sondern stellt ein – wenngleich durch das Kontokorrent gebundenes – Recht und mithin einen Gegenstand im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB dar7. Die Buchung im Kontokorrent hat indes zur Folge, dass nicht mehr die gegenständliche Einziehung, sondern lediglich die Einziehung des Wertes gemäß § 73c Satz 1 StGB zu erwägen ist8.
Hat der Angeklagte einen Gegenstand erlangt, ist zu prüfen, ob dies – etwa als Tatbeute – „durch“ oder – beispielsweise als Tatentgelt – „für“ andere rechtswidrige Taten geschah9. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erweiterte Einziehung eines Surrogats oder seines Wertes nicht statthaft ist, jedoch der Wert des ursprünglich vom Täter Erlangten der erweiterten Einziehung unterliegt10. Insofern scheint nach den bisher getroffenen Feststellungen möglich, dass der Angeklagte die „Dividenden“ letztlich als Entgelt für seine betrügerischen Unternehmungen erhielt und daher – je nach den noch zu treffenden Feststellungen – eine erweiterte Einziehung des Wertes der gegenständlich nicht mehr vorhandenen Taterträge anzuordnen sein könnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 3 StR 354/23
- st. Rspr.; s. insgesamt etwa BGH, Beschluss vom 21.12.2021 – 3 StR 381/21, wistra 2022, 254 Rn.19 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14 mwN[↩]
- s. dazu BGH, Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 518/19, NStZ 2022, 354 Rn. 113[↩]
- s. BGH, Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 155; Beschluss vom 04.07.2018 – 1 StR 244/18, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 10 mwN; BT-Drs. 18/9525 S. 62[↩]
- s. BGH, Urteil vom 07.03.2002 – IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 128 f.; vgl. zudem EBJS/Menges, HGB, 4. Aufl., § 355 Rn. 27[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1985 – I ZR 201/82, BGHZ 93, 307, 311 mwN; Ellenberger/Bunte, BankR-Hdb/Schmieder, 6. Aufl., § 26 Rn. 64; zur etwaigen Pfändbarkeit eines der Kontokorrentbindung unterfallenden Anspruchs der Gutschrift gegen die Bank BGH, Urteil vom 24.09.2020 – IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123 Rn. 35, 37[↩]
- vgl. zur Abschöpfbarkeit nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB von als Buchgeld in Kontokorrentabschlüssen identifizierbaren Erlösen auch BGH, Urteil vom 16.12.2021 – 1 StR 312/21 12[↩]
- s. BGH, Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 518/19, NStZ 2022, 354 Rn. 113 mwN; Köhler, NStZ 2017, 497, 501[↩]
- vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 02.11.2022 – 3 StR 162/22, NStZ-RR 2023, 46; s. auch MünchKomm-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 38[↩]
- s. BGH, Urteil vom 22.09.2022 – 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 14 mwN[↩]











