§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.

Einer zweckwidrigen Verwendung der Fördergelder steht nicht entgegen, dass die Auszahlung der Mittel erst nach Freigabe der Zahlungen durch das finanzierende Bankenkonsortium erfolgte. Auch die mit der Finanzierung, dem „Baucontrolling“ bzw. der Finanzkontrolle befassten Banken können als in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stellen Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 StGB sein.
Eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt schon dann vor, wenn die erlangten Gelder nicht umgehend für den mit der Subvention verfolgten Zweck verwendet wurden1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 339/16
- MünchKomm-StGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 92 mwN[↩]