Die Auffassung, dass der Anwendungsbereich des § 298 StGB bei beschränkten Ausschreibungen nur dann eröffnet ist, wenn zuvor der Bewerberkreis durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wurde, wird dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 VOB/A 2009 nicht gerecht.

Danach können bei einer beschränkten Ausschreibung Bauleistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben werden, § 3 Abs. 3 VOB/A. Ein vorhergehender öffentlicher Teilnahmewettbewerb ist nur nach § 3 Abs. 4 VOB/A vorgesehen. Auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorangegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb unterfallen dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB1.
Im vorliegenden Fall beruhten die von den Angeklagten abgegebenen Angebote auf einer Absprache. Danach hatten die Angeklagten mit den anderen Anbietern, den Erstellern der „Schutzangebote“, jeweils eine kartellrechtswidrige, nämlich gegen § 1 GWB verstoßende Vereinbarung getroffen, die darauf abzielte, die Vorhabenträgerin zur Annahme ihres Angebots zu veranlassen.
Daneben erfüllt auch die vertikale Absprache zwischen den Angeklagten einerseits und dem auf Veranstalterseite Handelnden andererseits ebenfalls die Anforderungen an § 298 Abs. 1 StGB2.
Angesichts des für die Angeklagten deutlich zu Tage liegenden Verstoßes gegen das Verbot solcher Vereinbarungen aus § 1 GWB bedarf es keiner weiteren Ausführungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Absprache.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14