Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11.10.20161 erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15.10.2016 in Kraft getreten ist.
Zwischen den bis dahin geltenden bisherigen Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gewahrt.
An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 StR 607/16










