Ab in die Parallelklasse

Ein als grobe Verletzung der Schülerpflichten anzusehender Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen liegt grundsätzlich vor, wenn ein Schüler oder eine Schülerin einen Mitschüler oder eine Mitschülerin körperlich misshandelt. Die Schule darf sich bei der Feststellung eines solchen Rechtsverstoßes an den Straftatbeständen der Körperverletzung (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch) orientieren.

Ab in die Parallelklasse

Die Schulen sind aufgrund ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages dazu verpflichtet, konsequent gegen Gewalttätigkeiten vorzugehen. Sie sind darauf angewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler die elementaren Regeln das Schullebens beachten, zu denen auch die durch die Rechtsordnung vorgegebenen Regeln zum gewaltfreien Umgang miteinander gehören.

Die Klassenkonferenz darf auch die Überweisung in eine Parallelklasse ohne vorherige Androhung aussprechen, wenn ein schwerwiegender Fall vorliegt, in dem die bloße Androhung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles keine wirksame Antwort auf das Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers ist1.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 B 93/09

  1. Fortführung von VG Braunschweig, Beschlüsse vom 17.12.2002 – 6 B 830/02 -, 21.03.2003 – 6 B 48/03 – und 17.06.2003 – 6 B 229/03 -[]
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