Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.

Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht.
Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).
Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden [1].
Daran gemessen ist der Haftantrag unzulässig, wenn die Angaben zu der notwendigen Haftdauer nicht ausreichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn nur ausgeführt wird, dass laut Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebung der Zentralen Ausländerbehörde die Rückführung an einem bestimmten Tag möglich sei. Sofern sich im Laufe des Verfahrens herausstelle, dass die Abschiebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich sei, werde umgehend eine entsprechende Verkürzung der Haft beantragt.
Diese Begründung ist unzureichend. Die Behörde hätte jedenfalls knapp erläutern müssen, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantragten Zeitraum von zwei Monaten trotz des vorhandenen Reisepasses erforderlich machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte. Da die Anordnung der Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) [2], waren diese Angaben auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Behörde eine spätere Verkürzung der Haft in Aussicht stellte.
Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt, oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG) [3]. Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2016 – V ZB 30/16
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2014 – V ZB 192/13 6 mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; Beschluss vom 31.01.2013 – V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15[↩]
- vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2016 – V ZB 24/14 9[↩]