Die Ausweisung des ehemaligen Deutschland-Chefs der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ebenso rechtmäßig wie seine Verpflichtung, sich nach Haftentlassung ausschließlich in einer bestimmten Stadt aufzuhalten und sich täglich bei der Polizei zu melden.
Auch, dass die Ausländerbehörde ihm weitgehend die Benutzung von (Mobil-)Telefonen und sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln untersagt hat, begegnet für das Verwaltungsgericht Düsseldorf keinen rechtlichen Bedenken.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat damit im Hauptsacheverfahren seine Eilentscheidung aus Mai 20241 auch in der Hauptsache bestätigt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen zwingende Gründe der nationalen Sicherheit vor, die die Ausweisung Abu Walaas rechtfertigen. Die von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit wiege so schwer, dass auch die Belange seiner vier ehelichen Kinder sowie seiner drei Kinder mit seiner weiteren Ehefrau nach islamischem Ritus, die alle deutsche Staatsangehörige sind, der Ausweisung nicht entgegenständen.
Die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf eine bestimmte Stadt diene dazu, Abu Walaa den Rückfall in die islamistisch-salafistische Szene zu erschweren, was durch die tägliche Meldeauflage engmaschig überwacht werden müsse.
Ebenso sei die Untersagung der Nutzung diverser Kommunikationsmittel zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit sowie Leib und Leben Dritter notwendig. So werde es Abu Walaa, der vor seiner Inhaftierung über große Reichweite in sozialen Medien verfügte, erschwert, sein staatsgefährdendes Handeln – etwa zur Begehung von Anschlägen in Deutschland aufzurufen – im Falle eines Wiedereintritts in die islamistische Szene erneut aufzunehmen.
Ob Abu Walaa in der Folge seiner Ausweisung tatsächlich in den Irak abgeschoben werden darf, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Derzeit ist ein Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig, in dem unter anderem geprüft wird, ob er bei Rückführung in den Irak die Todesstrafe oder Folter droht. Das Verwaltungsgericht hat angesichts dieser offenen Punkte die Klage gegen die Abschiebungsandrohung und ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt und wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2025 – 27 K 7349/23
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2024 – 27 L 2717/23[↩]
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf: Luekk










