Anforderungen an die Berufungsbegründung im Verwaltungsprozess

Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

Anforderungen an die Berufungsbegründung im Verwaltungsprozess

Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO)1.

Die Berufungsgründe müssen – soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt sind – eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen2.

Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen3.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29.2014 –

  1. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 – 1 C 17.01, BVerwGE 116, 326, 330[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1999 – 9 B 372.99, 9 PKH 102.99, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8[]
  3. BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 – 9 C 6.98, BVerwGE 107, 117, 122; Beschluss vom 23.09.1999 – 9 B 372.99, 9 PKH 102.99, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 9; Urteil vom 08.03.2004 – 4 C 6.03, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31[]