Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung eines Gerichts über eine vorausgegangene Anhörungsrüge ist nicht statthaft1.

Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 VwGO findet die Anhörungsrüge allein gegen unanfechtbare Endentscheidungen des Gerichts statt. Zu solchen Endentscheidungen gehören insbesondere das Endurteil, aber auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber den Beschwerderechtszug abschließen2. Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist keine Endentscheidung in diesem Sinne3. Denn die Anhörungsrüge stellt kein Rechtsmittel zur inhaltliche Überprüfung der vorausgegangenen eigentlichen instanzabschließenden Endentscheidung dar, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf, aufgrund dessen nur überprüft wird, ob das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat4.

Dieses Ergebnis entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts5. Danach genügt die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Nur diese Vorgaben wollte auch der Gesetzgeber umsetzen6.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2010 -8 ME 299/10

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 – 5 B 4/10 u.a.; BFH, Beschluss vom 24.02.2009 – I S 2/09; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 19.10.2010 – Vf. 111-VI-09; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2008 – 10 LA 73/08; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 152a Rn. 12; Heinrichsmeier, Probleme der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren, NVwZ 2010, 228, 232[]
  2. vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz), BT-Drs. 15/3706, S. 16[]
  3. vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.03.2008, a.a.O.[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2008 – 7 BN 5/08, NJW 2009, 457 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.07.2005 – 2 ME 241/05, NVwZ-RR 2006, 295; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 3[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 411[]
  6. vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz), BT-Drs. 15/3706, S. 13 und 22[]