Aufenthaltserlaubnis bei fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts

Einem geduldeten Ausländer soll nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Aufenthaltserlaubnis bei fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts

Doch auch wenn die in § 104a Abs. 1 AufenthG für diese Altfälle vorgesehenen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis alle vorliegen, kann die Aufenthaltserlaubnis in atypischen Ausnahmefallen gleichwohl noch versagt werden.

Ein solcher atypischer Ausnahmefall, in dem die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG trotz Vorliegens der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen gerechtfertigt ist, kann, wie eine aktuelle Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg zeigt, unter anderem dann angenommen werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 104a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen werden.

Die Prognose, dass der Ausländer eine überwiegend eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts auf Dauer nicht erreichen wird, ist bereits dann gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entfällt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. April 2010 – 8 PA 45/10