Die Klagen zweier Gegner des G8-Gipfels, der im Juni 2007 stattgefunden hatte, gegen Aufklärungsflüge über die Camps der G8-Gegner sind vom Verwaltungsgericht Schwerin abgewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat bereits die Zulässigkeit der Klagen verneint und über die Rechtmäßigkeit der Flüge nicht entschieden. Die Kläger beider Verfahren waren Bewohner bzw. Anmelder eines von Gipfelgegnern in der Gemeinde Reddelich eingerichteten Camps mit zeitweise über 4000 Teilnehmern. Dieses Camp wurde mehrmals, so auch am 5. Juni 2007, von einem Tornadoflugzeug der Bundeswehr überflogen. Dies geschah auf Bitten des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern zu Aufklärungszwecken. Bei den Überflügen wurden Bildaufnahmen gefertigt, deren Auflösung entgegen der ursprünglichen Annahme der Kläger eine Identifizierung von einzelnen Campteilnehmern nicht ermöglicht.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Klagen bereits unzulässig sind. Weder würde der einmalige Überflug und die dabei gefertigten Übersichtsaufnahmen ohne Möglichkeit der Identifizierung der Kläger andauernde Nachwirkungen entfalten, noch stellte dies eine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung dar.
Die von den Gipfelgegnern thematisierte Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufklärungsflugs vom 5. Juni 2007 stellte sich danach für das Gericht nicht.
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteile vom 29. September 2011 – 1 A 799/07, 1 A 1180/07