Für die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnung einer Sitzung des Kreistages sind die Regelungen der Hessischen Landkreis- und der Gemeindeordnung maßgebend, nach denen ein Anspruch auf Befassung und Beschlussfassung des Kreistages mit bzw. zu einem Thema nur besteht, wenn der Gegenstand des Antrages auch in dessen Kompetenz falle, dieser also für eine entsprechende Beschlussfassung zuständig ist. Der Kreistag ist nach den allgemeinen Regelungen in der Hessischen Landkreis- und der Gemeindeordnung immer dann zuständig, wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit des Kreises handelt.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in den hier vorliegenden Fällen die Vorsitzende des Wetterauer Kreistags, Stephanie Becker-Bösch, dazu verpflichtet, zwei Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags zu nehmen. Sowohl die Frage der überregionalen Beteiligungen des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungswerke als auch die Entscheidung über den Beitritt zum Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“ sind auf die Tagesordnung zu setzen. Dagegen ist die Klage bezüglich der Gewinnabführungsquote der Sparkasse Oberhessen abgewiesen worden.
Die Fraktion der Partei „Die Linke“ im Kreistag des Wetteraukreises, begehrte von der Vorsitzenden des Wetterauer Kreistages in drei Klageverfahren die Aufnahme mehrerer Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Sitzung des Kreistages. Die Fraktion wollte im Einzelnen folgende Themen behandelt wissen: den Beitritt des Wetteraukreises zum Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“, die Gewinnabführungsquote der Sparkasse Oberhessen und die überregionalen Beteiligungen des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungswerke (ZOV). Dies hatte die Vorsitzende des Kreistages mit der Begründung abgelehnt, da die Themen nicht in die Zuständigkeit des Kreistages fielen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen seien die Regelungen der Hessischen Landkreis- und der Gemeindeordnung maßgebend, nach denen ein Anspruch auf Befassung und Beschlussfassung des Kreistages mit bzw. zu einem Thema nur bestehe, wenn der Gegenstand des Antrages auch in dessen Kompetenz falle, dieser also für eine entsprechende Beschlussfassung zuständig sei.
Die überregionalen Beteiligungen des ZOV (8 K 965/13.GI) seien so bedeutungsvoll, dass sie als wichtige Angelegenheit in die Kompetenz des Kreistages fielen. Auch wenn der Kreisausschuss den Kreis in der ZOV nach außen vertrete, sei im Innenverhältnis der Kreistag nach den allgemeinen Regelungen in der HGO immer dann zuständig, wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit des Kreises handele. Gleiches gelte auch für die Frage, ob sich der Wetteraukreis dem Bündnis „Vermögenssteuer jetzt“ anschließen solle (8 K 966/13.GI). Die Entscheidung darüber gehe ebenso wie die Frage der überregionalen Beteiligungen des ZOV über die laufende Verwaltung hinaus, so dass eine Entscheidung über den Beitritt dem Kreistag obliege.
Nicht auf die Tagesordnung des Kreistags zu nehmen ist hingegen der Antrag der Fraktion zur Beschlussfassung über die Höhe der Gewinnausschüttung des Sparkasse Oberhessen (8 K 946/13.GI). Denn das Sparkassengesetz regele insoweit, dass über die Höhe der Gewinnabführung allein der Verwaltungsrat der Sparkasse auf Grund eines Vorschlages des Sparkassenvorstandes entscheide. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht daher ab.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 20. Februar 2014 – 8 K 946/13.GI, 8 K 965/13.GI und 8 K 966/13.GI