Erstreckt sich ein Auskunftsbegehren von einem Bezirksamt auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist, so besteht eine Auskunftspflicht. Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten sind der Dienstbehörde zumindest anzuzeigen, so dass bei einem Auskunftsbegehren darüber nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter geht.

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem ein Berliner Journalist Auskunft über die Mitwirkung der Bediensteten des Bezirksamts Neukölln begehrt hat, die in Nebentätigkeit an der Erstellung des Buches „Neukölln ist überall“ beschäftigt gewesen sind. Der Bezirksbürgermeister Heinz Buschkowsky hatte das genannte Buch im Herbst als Privatperson veröffentlicht. Das Bezirksamt hatte die Erteilung der hierzu von dem Antragsteller begehrten Informationen unter Berufung auf schutzwürdige private Interessen abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin seien alle Behörden nach dem Berliner Pressegesetz verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die begehrte Auskunft erstrecke sich auf Vorgänge, mit denen das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen sei, da Nebentätigkeiten der Beamten und Angestellten der Bezirksverwaltung Neukölln dem Bezirksamt als Dienstbehörde zumindest anzuzeigen seien. Damit gehe es bei der begehrten Auskunft nicht nur um Privatangelegenheiten der entsprechenden Mitarbeiter. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes solche Nebentätigkeiten tatsächlich verrichtet hätten. Dem Bezirksamt stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Bediensteten am Schutz ihrer Personal- und Sozialdaten würden durch die Erteilung der begehrten Auskünfte nicht verletzt, da sie hierdurch nicht identifizierbar seien. Im Einzelnen muss die Behörde nun Auskunft über die Zahl der in Nebentätigkeit mitwirkenden Mitarbeiter sowie darüber geben, ob die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeiten ausgeübt worden sind.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 27 L 264.12