Nach dem Berliner Pressegesetz haben Journalisten kein Recht, sich nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst zu verschafften. Vielmehr können nur die Mitteilung konkreter Tatsachen bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt verlangt werden. Auch aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit ergibt sich
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