Auswahl der Betreiber von Weihnachtsmarktständen

Ein Auswahlverfahren, das zur Zulassung zum Weihnachtsmarkt durchgeführt wird, erfordert eine faire und transparente Verfahrensgestaltung. Den Bewerbern müssen zumindest die entscheidenden Auswahlkriterien so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich auf sie einstellen und ihre Bewerbung auf sie ausrichten können.

Auswahl der Betreiber von Weihnachtsmarktständen

So das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem die entgültigen Zulassungsbescheide an die erfolgreichen Bewerber eines Weihnachtsmarktes verhindern werden sollten. Die Unterlassung haben abgelehnten Bewerbern um Plätze auf den Mainzer Weihnachtsmärkten 2014 – 2016 mit ihrem Antrag begehrt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz verstoße das Auswahlverfahren der Stadt Mainz gegen das Gebot einer fairen und transparenten Verfahrensgestaltung. Dieses Gebot sei zu beachten, weil mit der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahl genommen und folglich das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragsteller berührt werde.

Eine faire und transparente Verfahrensgestaltung erfordere, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Auswahlkriterien so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich auf sie einstellen und ihre Bewerbung auf sie ausrichten können. Andernfalls hänge der Erfolg einer Bewerbung davon ab, ob der Bewerber mit seinem Angebot die Entscheidungskriterien zufällig treffe oder nicht; dies lasse sich mit der Grundrechtsrelevanz der Auswahlentscheidung und deren wirtschaftlicher Bedeutung für die Bewerber nicht vereinbaren.

Die Stadt habe in unzureichender Weise lediglich den von ihr erstellten allgemeinen Kriterienkatalog zur Bewertung von „Attraktivität und Qualität“ der Angebote der Bewerber bekanntgemacht, nicht jedoch, welche dieser Katalogkriterien sie bei der Auswahl in den einzelnen Angebotsgruppen – z. B. „Naschwerk“, „Ausschank winterlicher oder weihnachtlicher Spezialitäten“, „Rund um den Weihnachtsbaum“ – heranziehen werde, obwohl dies bereits vor dem Bewerberaufruf festgestanden habe. Für die Bewerber sei auch keineswegs erkennbar gewesen, welche der Katalogkriterien für die Auswahlentscheidung in ihrer jeweiligen Angebotsgruppe maßgeblich sein werden. Es wäre durchaus möglich gewesen, ergänzend oder alternativ andere Katalogkriterien als die von der Stadt herangezogenen zugrunde zu legen. Hinzu komme, dass einzelne Katalogkriterien inhaltlich unklar bzw. erklärungsbedürftig seien.

Der mit der mangelnden Bekanntgabe der Auswahlkriterien für die einzelnen Angebotsgruppen verbundene Verfahrensfehler sei auch von Bedeutung, weil es möglich sei, dass die Antragsteller mit ihren Bewerbungen Erfolg gehabt hätten, wenn sie diese auf die maßgeblichen Auswahlkriterien hätten zuschneiden können.

Daher sei das Auswahlverfahren der Stadt rechtswidrig. Zur Sicherung der Rechte der Antragsteller sei es erforderlich, der Stadt Mainz zu untersagen, den erfolgreichen Mitbewerbern der Antragsteller auf der Grundlage des von der Stadt durchgeführten Auswahlverfahrens endgültige Zulassungsbescheide zu erteilen.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 12. August 2014 – 6 L 712/14.MZ