Schließt ein Bebauungsplan Schank- und Speisegaststätten aus dem Bereich der „Quick-Service-Gastronomie“ aus und erlaubt nur solche aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“, ist eine Bäckereifiliale mit Sitzplatzbereich zum Verzehr von Backwaren nicht zulässig. Denn weil nur eine Bedienung an der Theke, nicht aber am Tisch vorgesehen ist, zählt sie nicht zu der ausschließlich erlaubten „Full-Service-Gastronomie“.

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eine Bäckereikette entschieden, die in der Altstadt von Bernkastel-Kues eine Filiale mit Sitzplatzbereich für ihre Kunden zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Waren einrichten wollte. Für die Altstadt von Bernkastel schloss der Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 Schank- und Speisewirtschaften grundsätzlich aus. Im Juni 2012 wurde der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass Schank- und Speisegaststätten aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zulässig sind, aus dem Bereich der „Quick-Service-Gastronomie“ hingegen ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin beantragte Genehmigung, einen kleinen Sitzbereich zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Backwaren in ihrer Filiale in der Altstadt von Bernkastel einzurichten, wurde ihr versagt, weil das Vorhaben mangels Bedienung am Tisch nicht dem Bebauungsplan entspreche. Nachdem das Verwaltungsgericht ihre auf Erteilung der beantragten Genehmigung gerichtete Klage abgelehnt hatte, hat die Bäckereikette ihr Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht weiter verfolgt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass es sich bei der geplanten Bäckereifiliale mit Sitzplatzbereich zum Verzehr von Backwaren um eine Schank- und Speisewirtschaft handele, die aber nicht der nach dem Bebauungsplan ausschließlich erlaubten „Full-Service-Gastronomie“ zuzurechnen sei, weil nur eine Bedienung an der Theke, nicht aber am Tisch vorgesehen sei. Mit dem Ausschluss der sog. „Quick-Service-Gastronomie“ verfolge die Stadt das legitime Ziel, den noch vorhandenen Altstadtcharakter auch als Wohnstandort zu erhalten und eine Entwicklung hin zur „Schnellimbissmeile“ zu vermeiden. Das Vorhaben verstoße gegen den aktuellen Bebauungsplan für die Altstadt von Bernkastel.
Aber selbst wenn die Festsetzung des aktuellen Bebauungsplans mit der Unterscheidung zwischen „Full-Service-“ und „Quick-Service-Gastronomie“ unwirksam sein sollte, wie von der Klägerin geltend gemacht, stünde ihr kein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zu. Denn im Falle der Unwirksamkeit des aktuellen, im Jahr 2012 geänderten Plans träte der zuvor geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1998 wieder in Kraft, nach dem die Errichtung von Schank- und Speisegaststätten gänzlich ausgeschlossen sei.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2014 – 8 A 10302/14.OVG