Beförderungsstopp bei der Bundeswehr: Keine neuen Stabsfeldwebel

Setzt ein Dienstherr ein Beförderungsverfahren aus sachlichen Gründen aus, um eine rechtswidrige Auswahlpraxis zu korrigieren, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Freihaltung von Beförderungsplanstellen. Das Organisationsermessen des Dienstherrn kann in einem solchen Fall den vorübergehenden Beförderungsstopp rechtfertigen.

Beförderungsstopp bei der Bundeswehr: Keine neuen Stabsfeldwebel

So ist die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, Beförderungen zum Stabsfeldwebel vorerst auszusetzen, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen rechtmäßig. Mit insgesamt 22 unanfechtbaren Eilbeschlüssen bestätigte das Gericht die Zurückweisung entsprechender Anträge von Hauptfeldwebeln, die die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO erreichen wollten.

Auslöser des Verfahrens war eine Organisationsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Mai 2026. Danach werden Beförderungen zum Stabsfeldwebel bis auf Weiteres ausgesetzt, soweit sie nicht bis zum 30. Juni 2026 vollständig abgeschlossen wurden. Dies setzt sowohl eine Auswahlentscheidung als auch die Aushändigung der Beförderungsurkunde voraus. Der Beförderungsstopp war im Mai 2026 unter anderem durch Veröffentlichungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr öffentlich bekannt geworden.

Hintergrund der Maßnahme ist die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2025. Das Gericht hatte bereits damals entschieden, dass die bislang praktizierte Voraussetzung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel gegen das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Beförderungen dürften ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen; starre Wartezeiten seien hierfür kein zulässiges Auswahlkriterium.

In der Folge beantragten zahlreiche Hauptfeldwebel bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen den Erlass einstweiliger Anordnungen, um freie Beförderungsplanstellen bis zu einer gerichtlichen Klärung zu sichern. Nachdem bereits die Verwaltungsgerichte Aachen, Köln und Minden die Anträge abgelehnt hatten, blieb auch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei dieser Linie.

Zur Begründung stellte das Oberverwaltungsgericht zunächst fest, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehle. Nach den Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung seien sämtliche bis einschließlich Juni 2026 vorgesehenen Beförderungen bereits durch Übergabe der Urkunden vollzogen worden. Weitere Beförderungen seien aufgrund der Organisationsverfügung derzeit nicht vorgesehen.

Auch in der Sache begegnet die Organisationsentscheidung nach Auffassung des Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der vorübergehende Beförderungsstopp bewege sich innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organisationsermessens. Das Ministerium sei berechtigt gewesen, zunächst ein neues, mit dem Leistungsprinzip vereinbares Beförderungskonzept zu entwickeln. Nachdem die bisherige Verwaltungspraxis als rechtswidrig erkannt worden sei, bestehe ein sachlicher Grund dafür, laufende Beförderungsverfahren vorübergehend auszusetzen.

Vor diesem Hintergrund verneinte das Oberverwaltungsgericht auch einen Anspruch der Antragsteller auf Freihaltung vorhandener A-9-Planstellen. Mit der Organisationsentscheidung fehle bereits die organisations- und haushaltsrechtliche Grundentscheidung des Dienstherrn, die entsprechenden Ämter derzeit überhaupt zu besetzen. Dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung weiterhin unbesetzte Planstellen vorhanden sind, ändere daran nichts.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidungen verdeutlichen die Grenzen des beamten- und soldatenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs. Zwar schützt Art. 33 Abs. 2 GG die chancengleiche Teilnahme an Auswahlverfahren nach dem Leistungsprinzip. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Dienstherr überhaupt die organisatorische Entscheidung getroffen hat, eine Stelle zu besetzen. Solange ein sachlich gerechtfertigter Beförderungsstopp besteht und der Dienstherr zur Neuausrichtung seiner Auswahlpraxis berechtigt ist, können Bewerber regelmäßig weder die Freihaltung von Planstellen noch die Fortführung eines ausgesetzten Beförderungsverfahrens verlangen. Die Beschlüsse dürften daher auch über den Bereich der Bundeswehr hinaus für vergleichbare Umstrukturierungs- und Reformmaßnahmen im öffentlichen Dienst von Bedeutung sein.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. Juni 2026 – 1 B 428/26, 1 B 397/26 u.a.