Der ungeeignete Staatsanwalt auf Probe

Dass ein im staatsanwaltschaftlichen Dienst erprobter Richter auf Probe für das Richteramt nicht geeignet ist, kann allein aufgrund seiner Nichteignung als Staatsanwalt ohne zusätzliche Erprobung in einem Richterdezernat festgestellt werden.

Der ungeeignete Staatsanwalt auf Probe

Liegen die Voraussetzungen der Ungeeignetheit für den richterlichen Dienst (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG) vor, besteht bei der Entlassung eines Richters auf Probe zum Ablauf des vierten Jahres nach seiner Ernennung kein Spielraum für eine Ermessensentscheidung, von der Entlassung abzusehen.

Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 24. September 2009 – RiZ(R) 6/08