Bei der schlichten Weitergabe eines Vorhalts mit Ermahnung an die nachgeordneten Dienstvorgesetzten zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den ermahnten Richter, mit der der Dienstherr keine erneute, über den Vorhalt mit Ermahnung hinausgehende Bewertung des Verhaltens des Richters zum Ausdruck bringt, handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG.

Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Danach setzt ein Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG voraus, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht tatsächlich vorliegt. Die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit muss der Richter nachvollziehbar darlegen1.
Die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht ist nach § 26 Abs. 3 DRiG darauf beschränkt, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Die Richterdienstgerichte befinden nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht darüber, ob eine Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist2.
Unerheblich ist, dass das vom Richter beanstandete Verhalten des Antragsgegners nicht die richterliche Tätigkeit des Richters betrifft. Handlungen des Dienstherrn unterliegen der Nachprüfung durch das Richterdienstgericht im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG auch dann, wenn sie die nichtrichterliche Tätigkeit oder das außerdienstliche Verhalten eines Richters zum Gegenstand haben3.
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber ausreichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken4.
Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht umfasst nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken oder darauf abzielen5.
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Weitergabe des Vorhalts mit Ermahnung des Staatsministeriums der Justiz an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und nachfolgend an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts zum Zwecke der Kenntnisnahme und Zustellung an den Richter gegen Empfangsbekenntnis nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Die Weitergabe als solche ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Richters anzusehen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tätigkeit Einfluss zu nehmen.
Der Vorhalt mit Ermahnung als solcher ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Mit der schlichten Weitergabe des Vorhalts, die hier allein noch Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist, bringt der Dienstherr aber keine Bewertung des Verhaltens des Richters zum Ausdruck, die über den Inhalt der Verfügung hinausgeht. Es handelt sich nicht um eine erneute Beurteilung des Verhaltens des Richters gegenüber anderen Bediensteten seines Dienstherrn mit dem Ziel, den Richter zukünftig zu einer größeren Zurückhaltung zu bewegen.
Auch die Aufnahme des Vorhalts mit Ermahnung in die bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht geführten Akten ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht. Auch dies ist nicht Ausfluss einer erneuten kritischen Bewertung des Verhaltens des Richters.
Soweit das Dienstgericht des Bundes in einem Prüfungsverfahren angenommen hat, dass der Richter einen Anspruch auf Entfernung der Widerspruchsakte zu einer rechtskräftig für unzulässig erklärten dienstlichen Beurteilung aus seinen Personalakten hat6, beruht dies auf einem weitergehenden, inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2016 – RiZ(R) 6/13
- BGH, Urteile vom 14.02.2013 – RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16; und vom 03.12 2014 – RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 14.04.1997 – RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468[↩]
- BGH, Urteil vom 31.01.1984 – RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34, 37[↩]
- st.Rspr.; BGH, Urteile vom 14.02.2013 – RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17; vom 13.02.2014 – RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn.20; vom 03.12 2014 – RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23; und vom 04.03.2015 – RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteile vom 16.11.1990 – RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38; vom 20.01.2011 – RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 14; und vom 12.05.2011 – RiZ(R) 4/0919[↩]
- BGH, Urteil vom 23.08.1985 – RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313, 324[↩]