Die Erstattung von Pensionsrückstellungen

Einer Verbandsgemeinde sind vom Landkreis entstandenen Personalkosten für Beamte zu erstatten, die bei der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) eingesetzt wurden, und zwar ungeachtet einer entsprechenden Kostenerstattung aus Bundesmitteln an den Landkreis. Allerdings gehören Pensionsrückstellungen nicht zu den entstandenen Personalkosten, weil die Verbandsgemeinde gar nicht verpflichtet ist, solche Pensionsrückstellungen für ihre Beamten zu bilden.

Die Erstattung von Pensionsrückstellungen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage der Verbandsgemeinde Kusel abgewiesen, die vom Landkreis Kusel die Pensionsrückstellungen für drei Beamte forderte, die aufgrund eines Personalgestellungsvertrags zwecks Aufgabenwahrnehmung in der ARGE an den Landdkeis abgeordnet worden waren. Am 1. Januar 2005 trat das SGB II in Kraft, das die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenfasste. Zu Trägern der Grundsicherung wurden die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise bestimmt. Der Landkreis Kusel bildete mit der Bundesanstalt für Arbeit eine ARGE. Mit der Verbandsgemeinde Kusel schloss er einen Personalgestellungsvertrag ab, in dem die Verbandsgemeinde sich verpflichtete, drei ihrer kommunalen Beamten an den Landkreis abzuordnen zwecks Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Der Verbandsgemeinde sollten die entstehenden Personalkosten (gesamte Arbeitgeberkosten) einschließlich aller sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden weiteren Sachkosten im Rahmen der Personalkostenerstattung durch die ARGE erstattet werden.

Die Verbandsgemeinde ist Pflichtmitglied der Pfälzischen Pensionsanstalt, die als Versorgungskasse die Versorgungsbezüge der pensionierten Beamten berechnet und diese unmittelbar an die Berechtigten auszahlt. Hierfür erhebt sie von ihren Mitgliedern eine Umlage. Ab dem Haushaltsjahr 2008 nahm die Verbandsgemeinde außerdem auf der Grundlage der Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden (kommunale Doppik) Rückstellungen im Haushalt für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Beamten vor. Sie verlangte vom Landkreis die Erstattung dieser Pensionsrückstellungen für die drei zur Dienstleistung an die ARGE abgeordneten Beamten. Der Landkreis lehnte ab mit der Begründung, dass er selbst für die Rückstellungen keine Erstattung aus Bundesmitteln erhalte. Nach dem Personalgestellungsvertrag müsse die Personalkostenerstattung an die Klägerin aber nur „im Rahmen der Personalkostenerstattung durch die ARGE“ erfolgen. Im Dezember 2012 erhob die Verbandsgemeinde Klage gegen den Landkreis: Nach ihrem Verständnis seien alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis entstünden, als Personalkosten anzusehen. Dem hielt der Beklagte erneut entgegen, dass seine Erstattungspflicht nur in dem Umfang bestehe, wie ihm die Personalkosten durch die ARGE erstattet würden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt seien der Verbandsgemeinde zwar grundsätzlich sämtliche entstandenen Personalkosten zu erstatten, ungeachtet einer entsprechenden Kostenerstattung aus Bundesmitteln an den Landkreis. Die streitigen Pensionsrückstellungen gehörten aber nicht zu den entstandenen Personalkosten, weil die Verbandsgemeinde gar nicht verpflichtet sei, solche Pensionsrückstellungen für ihre Beamten zu bilden. Sie sei nämlich als Gemeinde mit weniger als 50.000 Einwohnern Pflichtmitglied der Pfälzischen Pensionsanstalt, die den Versorgungslastenausgleich durchführe, die Versorgungsbezüge berechne und unmittelbar an die Berechtigten auszahle. Dass die Verbandsgemeinde selbst für die Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werde, sei nicht wahrscheinlich, weil die Pfälzische Pensionsanstalt als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zahlungsunfähig werden könne. Die an die Pfälzische Pensionsanstalt zu zahlende Umlage für die drei abgeordneten Beamten werde vom Landkreis übernommen. Damit fehle es an einer Vermögensbelastung der Klägerin, die durch Rückstellungen im Haushalt abzubilden wäre.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 29. Juli 2013 – 3 K 1080/12.NW