Eine Beurteilung kann (auch) deshalb rechtswidrig sein, weil der beurteilende Vorgesetzte die von dem zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum (Nr. 406 ZDv 20/6) wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben in der Beurteilung nur unvollständig oder unrichtig dargestellt hat.

Daraus kann sich die Verletzung von verfahrenssichernden Beurteilungsgrundsätzen im Sinne der Nr. 401 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 607 ZDv 20/6 ergeben; insofern kann je nach den Umständen des Einzelfalls der beurteilende Vorgesetzte seine Bewertung und Gewichtung der Leistungen des zu beurteilenden Soldaten auf einer unrichtig bzw. unvollständig erfassten Tatsachengrundlage getroffen haben1.
Nach Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 sind die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und weitere dienstliche Tätigkeiten in der Beurteilung darzustellen. Zusätzlich sind im Beurteilungszeitraum besuchte Lehrgänge aufzuführen. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Lehrgänge sind mit Zeitangaben, Angabe des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens und gegebenenfalls der Zweit- und/oder Nebenfunktion(en) darzustellen. Die tatsächlichen Aufgabenschwerpunkte im Beurteilungszeitraum sind zusätzlich zu beschreiben. Die reine Wiedergabe von Aufgaben und Tätigkeiten, die in Organisationsgrundlagen festgelegt sind, ist zu vermeiden.
Die Vorschrift der Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 differenziert dabei nicht zwischen kurzen und langen Lehrgängen2.
Das Truppendienstgericht hat das für seine Entscheidung erhebliche Vorbringen des Antragstellers zu den fehlenden Lehrgangsangaben nicht berücksichtigt. Es hat auch nichts dazu ausgeführt, ob es der Auffassung ist, dass der beurteilende Vorgesetzte lediglich Dokumentationspflichten aus Nr. 607 Buchst. a Sätze 2 und 3 ZDv 20/6 vernachlässigt, in seinem Werturteil aber die vom Antragsteller geleisteten Tätigkeiten unter Einschluss der in Rede stehenden Lehrgänge vollständig erfasst und gewürdigt habe.
Die vollständige Mitteilung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und Tätigkeiten in der planmäßigen Beurteilung eines Soldaten sind wesentlich für die wehrdienstgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Beurteilung, in der unter anderem zu prüfen ist, ob der beurteilende Vorgesetzte von einem unrichtigen oder unvollständig erfassten Sachverhalt ausgegangen ist3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 1 WNB 3.2014
- vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 1 WB 51.10, BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18, jeweils Rn. 34 und passim[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011, BA Rn. 36, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18[↩]
- stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011, BA Rn. 22, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 SLV 2002 Nr. 18[↩]