Dienstliche Regelbeurteilung – und ihre Eröffnung vom Erstbeurteiler

Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ist auch dann erfüllt, wenn die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung bereits von diesem mit dem Beamten besprochen wird und sie erst danach vom Zweitbeurteiler unverändert bestätigt wird.

Dienstliche Regelbeurteilung – und ihre Eröffnung vom Erstbeurteiler

Eine dienstliche Beurteilung wird gegenüber der beurteilten Person – entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG – in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihr eröffnet wird1. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung ist der Sache nach ihre Bekanntgabe2.

Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Ob dies „uno actu“ oder in zwei Schritten geschieht, ist ohne Belang. Die hier noch einschlägigen Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes vom 01.07.2009 i.d.F. vom 27.12.2011 (BB BND) enthalten in Nr. 16.8 Satz 1 unter der Überschrift „Eröffnung“ die Anforderung, dass die Beurteilung auszuhändigen und zu besprechen ist. Nach Nr. 16.8 Satz 4 soll der „Mitarbeiter“ mit seiner Unterschrift bestätigen, „dass die Beurteilung ihm eröffnet und mit ihm besprochen wurde“.

Der Beamtin eröffnet und mit ihr besprochen worden ist am 6.09.2019 allein die vom Erstbeurteiler unterzeichnete Beurteilung. Dies geht aus der Beurteilung selbst hervor, die unter Punkt IX. als Datum für die „Eröffnung“ und die „Besprechung“ den 6.09.2019 nennt. Der Präsident des BND als Zweitbeurteiler hat die Beurteilung ausweislich Punkt VIII. erst unter dem 25.11.2019 gezeichnet. Insoweit sind Eröffnung und Bekanntmachung der Beurteilung verfahrensrechtlich defizitär.

Daraus folgt im Streitfall aber nicht, dass die Beurteilung vom Gericht als formell rechtswidrig aufzuheben ist. Im Fall der Beamtin reichte die Besprechung der nur vom Erstbeurteiler unterzeichneten Beurteilung aus, um den Zweck der Besprechung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV und Nr. 16.8 BB BND vollständig zu erfüllen.

Eröffnung und Besprechung einer Beurteilung dienen dem Beurteiler dazu, seine Bewertung des Beamten diesem nachvollziehbar zu machen, und geben dem Beamten Gelegenheit, etwaige Einwände, ergänzende Hinweise und Änderungswünsche als Gegenvorstellungen zunächst formlos vorzutragen und mit dem Beurteiler zu erörtern3. In Fällen, in denen der Zweitbeurteiler die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung lediglich bestätigt, wird dieser Zweck der Besprechung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV und Nr. 16.8 BB BND bereits durch die Besprechung der vom Erstbeurteiler erstellten Beurteilung erfüllt. Der Erstbeurteiler kann die von ihm erstellte Beurteilung erläutern und der Beamte kann zum sich nicht mehr ändernden Inhalt Stellung nehmen. Dass noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit der Zweitbeurteiler die Beurteilung ändert (vgl. Nr. 16.7 BB BND), steht dem nicht entgegen. In diesem Fall hat er die Beurteilung mit dem Beamten erneut zu besprechen (vgl. Nr. 16.8 Satz 2 BB BND).

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3.20

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 27.08.1998 – 1 WB 15.98, BVerwGE 113, 255 <258> und vom 24.05.2011 – 1 WB 59.10, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 40[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 – 2 VR 2.20, BVerwGE 167, 358 Rn. 30[]
  3. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2020 – 2 VR 2.20, BVerwGE 167, 358 Rn. 28[]

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