Bundeswehr

Keine dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

Den Beurteilungsvorschriften der Bundeswehr fehlt die nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erforderliche normative Grundlage. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Fragen des militärischen Beurteilungswesens im Soldatengesetz selbst regeln. Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen (§§ 2, 3 SLV) und Verwaltungsvorschriften (Allgemeinen Regelungen A-1340/50 „Beurteilungen

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Polizist

Das auf Regelbeurteilungen ausgerichtete Beurteilungssystem – und die Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung

Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst

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Anlassbeurteilung nach vorangegangener Regelbeurteilung

Eine Anlassbeurteilung darf eine vorangegangene Regelbeurteilung nur fortentwickeln.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einen Rechtsstreit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und einem seiner Schlapphüte für die Präzisierung der rechtlichen Anforderungen für Anlassbeurteilungen genutzt:

Der Antragsteller, ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, wurde im Rahmen

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