Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)1 nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen.

Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei bestimmten in § 27 Abs. 1 BGleiG aufgezählten personellen Angelegenheiten. Wegen der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist die Aufzählung der Beteiligungsangelegenheiten in § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGleiG zwar nicht abschließend2. Die Aufzählung der personellen Maßnahmen in § 27 Abs. 1 Nr. 1 a)) bis e)) BGleiG ist indes nach ihrem Wortlaut als abschließend zu verstehen. Unabhängig davon spricht das Gewicht einer solchen Beteiligung gegen die Annahme eines unbenannten Beteiligungsrechts. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einzelnen Beurteilungen hätte ein so großes Gewicht, dass eine Nennung selbst in einer nicht abschließenden Auflistung zu erwarten gewesen wäre3.
Auch entstehungsgeschichtlich ist für die Annahme, dass der Bundesgesetzgeber die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erstellung einzelner Beurteilungen hätte beteiligen wollen, nichts erkennbar. Das Gleichstellungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.12.20014 führte § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGleiG 2001 ein, der dem heutigen § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG 2015 entspricht. Die Vorschrift soll eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen gewährleisten, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen. Anlässlich der Einführung dieses Beteiligungsrechts erweiterte der Gesetzgeber aber nicht die Auflistung von personellen Angelegenheiten in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGleiG 2001 um die Erstellung von Beurteilungen, sondern hielt ausdrücklich fest, die Gleichstellungsbeauftragte sei allein bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen, zu beteiligen. Dabei darf die Gleichstellungsbeauftragte aber keinen Einfluss auf die den Beurteilerinnen und Beurteilern obliegende fachliche Bewertung der konkret zu Beurteilenden nehmen5. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG ist deshalb hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Beurteilungen als abschließend zu verstehen6.
Sinn und Zweck der Gleichstellung werden dadurch weder vereitelt noch beeinträchtigt. Denn die Gleichstellungsbeauftragte ist nicht nur nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGleiG 2001 und § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG 2015 an der Bildung und Durchsetzung der Beurteilungsrichtlinien beteiligt und hat diesbezüglich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BGleiG 2001 und § 32 Abs. 1 Satz 2 BGleiG 2015 ein Initiativrecht. Darüber hinaus ist sie nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 c)) BGleiG 2015 bei der Vorbereitung und Entscheidung über den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten zu beteiligen, sodass sie dann, wenn die Beurteilungen relevant werden, ohnehin beteiligt wird7.
Da vorliegend keine Maßstabskonferenz durchzuführen war, hat die Gleichstellungsbeauftragte auch an einer solchen nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG 2015 beteiligt werden können oder müssen. Bei der von der Beamtin angeführten späteren Abteilungsleiterkonferenz, bei der nach ihrer (zudem eher pauschalen) Darstellung zu gute Noten „moniert“ worden seien, ist es schon nach ihrem eigenen Vortrag nur um Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 8 oder 9 Punkten gegangen. Die Beurteilung der Beamtin mit der Gesamtnote „7“ hat deshalb von vornherein nicht Gegenstand dieser Besprechung sein können. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in dieser Frage hätte also allenfalls Einfluss auf die eventuelle Abstufung der zu gut Beurteilten gehabt.
Aus den von der Beamtin weiter in Bezug genommenen Regelungen über den Gleichstellungsplan gemäß § 11 bis § 14 BGleiG 2015 erwachsen der Beamtin schon keine subjektiv öffentlichen Rechte8. Aber auch unabhängig davon gilt: Wenn Frauen in Führungspositionen beim BND unterrepräsentiert und Zielvorgaben im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BGleiG 2015 verfehlt sein sollten, gibt es jedenfalls keinen konkreten Bezug zur einzelnen Regelbeurteilung der Beamtin.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3.20
- in der Fassung vom 24.04.2015, BGBl. I S. 642[↩]
- Kugele, BGleiG, Onlinekommentar Stand April 2021, § 27 Rn. 4; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, LBG NRW, Band 2, Stand Mai 2021, § 14 Rn. 4[↩]
- vgl. so bereits OVG Saarland, Beschluss vom 09.02.1999 – 1 W 2-99, NVwZ-RR 1999, 457; OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2018 – 1 B 1024/18 23; vgl. ebenso zur Beteiligung nach dem SGleiG in Disziplinarverfahren: BVerwG, Urteil vom 04.03.2021 – 2 WD 11.20, NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 32[↩]
- BGBl. I S. 3234[↩]
- BT-Drs. 14/5679, S. 30[↩]
- vgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2018 – 1 B 1024/18 23[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18, BVerwGE 165, 305 Rn. 73 f.; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2015 – 6 B 287/15 6[↩]
- BT-Drs. 14/5679 S. 24; BT-Drs. 18/3784 S. 90; von Roetteken, BGleiG, Band 1, Stand Juli 2021, § 11 Rn. 27[↩]
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