Streitwert bei Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst

Maßgebender Bezugspunkt einer nach § 52 Abs. 5 GKG in den seit dem 1.08.2013 geltenden Fassungen vorzunehmenden Streitwertberechnung ist wie bisher das Endgrundgehalt1.

Streitwert bei Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst

Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist Streitwert in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Hierbei sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern wie bisher das Endgrundgehalt des begehrten Amtes2.

Zwar nennt § 52 Abs. 5 GKG in der hier maßgeblichen Fassung – anders als § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung – nicht mehr ausdrücklich das Endgrundgehalt, sondern maßgebend ist nunmehr für die Berechnung das laufende Kalenderjahr (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der hier maßgeblichen Fassung; siehe auch Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/11471, S. 246). Im Hinblick auf das Gesetzesziel, den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern3, und aus Praktikabilitätsgründen hält das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jedoch an der Zugrundelegung des jeweiligen Endgrundgehaltes fest4.

Das Niedersächische Oberverwaltungsgericht legt bei der Streitwertberechnung deshalb nicht die für das Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, sondern das Endgrundgehalt der jeweilgien Besoldungsgruppe zugrunde.

Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil ein Soldatenverhältnis auf Zeit im Streit ist. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der hier maßgeblichen Fassung bei Streitigkeiten über die Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses, die nicht ein solches Verhältnis auf Lebenszeit betreffen, der Streitwert bereits um die Hälfte reduziert wird.

Der Streitwert ist hier nochmals um die Hälfte zu reduzieren, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14

  1. vgl. ebenso OVG Rh. Pf., Beschluss vom 23.12.2013 – 2 B 11209/13; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2014 – 6 B 1381/13[]
  2. so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 – 2 B 11209/13; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2014 – 6 B 1381/13[]
  3. siehe hierzu im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rnrn.20 ff.; vgl. auch BT-Drs. 17/11471, S. 245[]
  4. s. a. Nds. OVG, Beschluss vom 06.03.2014 – 5 OA 37/14; Beschluss vom 27.02.2014 – 5 OA 20/14; Beschluss vom 19.09.2013 – 5 ME 195/13[]