Eine über eine dienstliche Bekanntschaft hinausgehende lockere Freundschaft zu einer Partei rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit (hier: nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO).
Befangenheit ist zu besorgen, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar1.
Die Besorgnis der Befangenheit ist danach nicht begründet, wenn eine über eine lockere Freundschaft hinausreichende persönliche Beziehung zu dem Verfahrensbeteiligten nicht besteht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2017 – RiZ 2/16
- BGH, Beschlüsse vom 02.12 2015 RiZ(R) 1/15, RiZ(R) 2/15 und RiZ(R) 3/15, jeweils 3 mwN[↩]











