Ein Begründungsmangel des Bebauungsplans kann einen Verfahrensfehler darstellen, der die Wirksamkeit des Bebauungsplans berührt1.
Dieser Verfahrensfehler ist jedoch unbeachtlich, wenn dem Bebauungsplan eine Begründung beigefügt wurde und lediglich die Darlegung der durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan berührten Umweltbelange fehlt. In einem solchen Fall ist die Begründung des Bebauungsplans allenfalls unvollständig. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich.
Darüber hinaus wird ein Begründungsmangel nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Der Schriftsatz, mit dem der Normenkontrollantrag begründet wurde, ist nicht geeignet, die Rügefrist zu wahren, wenn er zwar noch vor Ablauf der Jahresfrist beim Verwaltungsgericht eingeht, aber erst danach der Gemeinde vom Gericht zugestellt wird.
Hinzu kommt, dass in der Antragsbegründung ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die Begründung des Bebauungsplans nicht substantiiert gerügt wird, wenn die Antragssteller die Begründung vielmehr (lediglich) inhaltlich für falsch halten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2021 – 3 S 2972/18
- BVerwG, Beschluss vom 21.02.1986 – 4 N 1/85, BVerwGE 74, 47; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. EL August 2020, § 9 Rn. 288 ff.; § 2a Rn. 6 ff.[↩]











