Behördliche Kostenvorschussanforderung – und keine isolierte Anfechtung

Der Begriff der Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO setzt nicht voraus, dass diese der inhaltlichen Vorbereitung der Sachentscheidung dient. Es reicht aus, dass das Gesetz die Handlung als zwingenden oder in das Ermessen der Behörde gestellten Verfahrensschritt in dem zur Sachentscheidung führenden Verwaltungsverfahren vorsieht.

Behördliche Kostenvorschussanforderung – und keine isolierte Anfechtung

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren wandte sich ein Bauherr gegen einen Kostenvorschuss von 413 Euro, von dessen Zahlung die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung seines Bauantrags abhängig gemacht hatte. Nachdem er den Vorschuss nicht gezahlt hatte, stellte die Behörde das Baugenehmigungsverfahren ein. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies seine Klage gegen den Vorschussbescheid als unbegründet ab1; das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hielt sie bereits für unzulässig, weil die Vorschussanforderung nach § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert anfechtbar sei und im Rahmen einer Klage gegen die Verfahrenseinstellung überprüft werden könne2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Revision des Bauherrn als unbegründet zurück:

Die Revision ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebührenvorschussanforderung wegen § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert anfechtbar ist. Dies erfasst auch die Festsetzung der Auslagen für das Widerspruchsverfahren.

Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung in diesem Sinne fallen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle behördlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen3. Auf die Rechtsform der Verfahrenshandlung kommt es nicht an4. Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen4. Entscheidend ist, dass das betreffende Verwaltungsverfahren zu einer Sachentscheidung führt, hinsichtlich derer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist sowie dass die Verfahrenshandlung in einem Verwaltungsverfahren stattfindet, das als Ziel den Erlass einer Einzelentscheidung hat5.

In Übereinstimmung mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Begriff der Verfahrenshandlung nicht voraussetzt, dass diese der inhaltlichen Vorbereitung der sachlichen Entscheidung dient. Es reicht aus, dass das Gesetz die Handlung als zwingenden oder in das Ermessen der Behörde gestellten Verfahrensschritt in dem zur Sachentscheidung führenden Verwaltungsverfahren vorsieht.

Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 44a Satz 1 VwGO, der keine inhaltliche Vorbereitung der Sachentscheidung durch die Verfahrenshandlung voraussetzt oder nahelegt. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Verfahrenshandlung in einem Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, das auf eine nachfolgende Sachentscheidung zielt.

Auch die Systematik des Gesetzes deutet auf dieses Verständnis hin. § 44a Satz 2 VwGO nimmt ausdrücklich bestimmte Verfahrenshandlungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift heraus. Dies spricht dafür, dass § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich alle übrigen in einem laufenden Verwaltungsverfahren vorgenommenen Verfahrenshandlungen erfasst.

Der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Regelungszweck der Vorschrift bestätigt dieses Verständnis. Danach soll der Ausschluss der Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen in § 44a VwGO eine Erschwerung des Verwaltungsverfahrens und eine Vermehrung der Rechtsbehelfsverfahren vermeiden6. Dieses Ziel spricht dafür, auch Verfahrenshandlungen einzubeziehen, die nicht der inhaltlichen Vorbereitung der Sachentscheidung dienen. Auch deren isolierte Anfechtbarkeit erschwert die Durchführung des Verwaltungsverfahrens, weil die Bescheidung von Rechtsbehelfen und die Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Laufe des Verwaltungsverfahrens geeignet sind, dessen Abschluss zu verzögern. Daneben würde die isolierte Anfechtung der Verfahrenshandlung neben der Anfechtung etwa eines Einstellungsbescheids gerade zur Vermehrung verwaltungsgerichtlicher Verfahren führen.

Danach hat das Oberverwaltungsgericht die Gebührenvorschussanforderung zutreffend als Verfahrenshandlung eingestuft. Sie ist in einem konkreten Verwaltungsverfahren mit dem Ziel einer Einzelentscheidung ergangen und dient auch der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung im dargestellten Sinne. Der Landesgesetzgeber hat die Möglichkeit der Vorschussanforderung ausdrücklich vorgesehen und diese in das Ermessen der Behörde gestellt.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte den Gebührenvorschussbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Eine solche fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht dazu, dass entgegen § 44a Satz 1 VwGO eine isolierte Anfechtung möglich würde7.

Eine Ausnahme gemäß § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Danach gilt Satz 1 nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Beides ist hier nicht der Fall. Nach der das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht ist die Gebührenvorschussanforderung nicht vollstreckbar. Sie ist auch nicht gegenüber einem am Verwaltungsverfahren Nichtbeteiligten ergangen. Der Bauherr ist als Antragsteller gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG MV Beteiligter.

Diese Anwendung des § 44a VwGO führt auch nicht zu einer mit Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Rechtsschutzlücke. Der Adressat eines Kostenvorschussbescheids kann diesen inzident überprüfen lassen. Ergeht aufgrund der Nichtzahlung des Vorschusses ein Einstellungsbescheid, kann der Antragsteller diesen Bescheid anfechten8. Die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbescheids setzt die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschussanforderung voraus, die inzident zu überprüfen ist9. Erweist sich die Vorschussanforderung als rechtswidrig, ist der Einstellungsbescheid aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Ergeht demgegenüber kein solcher Einstellungsbescheid, sondern betreibt die Behörde das Verfahren mangels Zahlung schlicht nicht weiter, so kann der Antragsteller Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erheben. Ein zureichender Grund für die Nicht-Bescheidung des Antrags im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO liegt in diesem Fall nur vor, wenn die Vorschussanforderung rechtmäßig ist.

Auch im Übrigen steht die Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO auf Vorschussanforderungen mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang. Der Ausschluss einer isolierten gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsschutzsuchenden nicht zu irreversiblen gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können10. Solche Nachteile sind bei nicht isoliert anfechtbaren Gebührenvorschussanforderungen nicht zu befürchten. Der Bauherr hat es in der Hand, den Vorschuss zu zahlen und die im Rahmen der Sachentscheidung zu treffende Gebührenentscheidung anzufechten. Ist ihm die Zahlung finanziell nicht möglich, steht es ihm frei, einen Antrag auf Stundung gemäß § 19 VwKostG MV zu stellen.

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch die Auslagenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren wegen § 44a Satz 1 VwGO für nicht isoliert anfechtbar gehalten. Dafür ist nicht entscheidend, inwieweit diese im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar ist. Als Nebenentscheidung über den nach § 44a Satz 1 VwGO unstatthaften Widerspruch gegen den Vorschussbescheid ist die Auslagenfestsetzung ebenso wenig isoliert anfechtbar wie dieser selbst. Die oben dargestellten Zwecke des § 44a Satz 1 VwGO – insbesondere das Vermeiden von gerichtlichen Verfahren parallel zum Verwaltungsverfahren – würden jedenfalls teilweise verfehlt, wenn zwar die Vorschussanforderung nicht isoliert angreifbar wäre, die Festsetzung einer Auslagenforderung im Rahmen eines hiergegen gerichteten Widerspruchs jedoch schon. Auch insoweit ist Art.19 Abs. 4 GG gewahrt. Für den Antragsteller besteht die Möglichkeit, Rechtsschutz nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu suchen. Gegebenenfalls kann er gemäß § 79 Abs. 2 VwGO den Widerspruchsbescheid, soweit dieser Kosten des Widerspruchsverfahrens festsetzt, isoliert anfechten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine nicht vollstreckbare Vorschussanforderung im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann – auch dann nicht, wenn der Bescheid eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Für Bauherren und ihre anwaltliche Vertretung kommt es deshalb auf den richtigen prozessualen Ansatz an: Stellt die Behörde das Verfahren wegen Nichtzahlung ein, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung im Rahmen einer Klage gegen den Einstellungsbescheid überprüfen. Bleibt die Behörde lediglich untätig, kommt eine Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung in Betracht. Wer Verzögerungen vermeiden will, kann den Vorschuss entrichten und die spätere Gebührenentscheidung angreifen; bei finanziellen Schwierigkeiten eröffnet das hier maßgebliche Landesrecht zudem die Möglichkeit einer Stundung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juli 2026 – 8 C 2.26

  1. VG Schwerin, Urteil vom 22.01.2020 – 7 A 2280/18 SN[↩]
  2. OVG M-V, Urteil vom 27.01.2024 – 3 LB 408/20[↩]
  3. BVerwG, Urteil vom 01.06.2023 – 8 C 3.22, BVerwGE 179, 71 Rn. 42; Beschluss vom 18.01.2022 – 6 B 21.21 – NJW 2022, 1115 Rn. 12 m. w. N.[↩]
  4. BVerwG, Beschluss vom 18.01.2022 – 6 B 21.21 – NJW 2022, 1115 Rn. 12[↩][↩]
  5. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2022 – 2 B 45.21 – NVwZ 2022, 1828 Rn. 39 f.[↩]
  6. BT-Drs. 7/910 S. 97[↩]
  7. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.01.2022 – 6 B 21.21 – NJW 2022, 1115 Rn. 21[↩]
  8. vgl. schon BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 – 1 C 54.75 – DVBl.1980, 960[↩]
  9. vgl. Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 44a VwGO Rn. 23[↩]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21, NVwZ 2022, 401 Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 18.01.2022 – 6 B 21.21 – NJW 2022, 1115 Rn.20[↩]