Beruflich genutzter Internet-PC und Privatradio

§ 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sieht eine Gebührenbefreiung für internetfähige PCs im nicht-privaten Bereich auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird.

Beruflich genutzter Internet-PC und Privatradio

Eine Personenidentität i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV besteht auch dann, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät von denjenigen Personen bereitgehalten wird, die auf dem gleichen Grundstück in der Rechtsform einer GbR ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im nicht-privaten Bereich betreiben.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 3 K 2366/08