Beschränkung der Berufungszulassung in den Entscheidungsgründe

Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zur Erläuterung seiner Zulassungsentscheidung benannte Rechtsfrage für bestimmte Aspekte des Rechtsstreits nicht von Bedeutung ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Berufung nur beschränkt zugelassen ist.

Beschränkung der Berufungszulassung in den Entscheidungsgründe

Verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es auch, wenn das Berufungsgericht einen Antrag aufgrund des Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift – wie hier der Regelung in § 124 Abs. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung – als unzulässig abweist und deshalb nicht zur Sache entscheidet1.

Ob und in welchem Umfang das Verwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen hat, ist maßgeblich dem Ausspruch in der Urteilsformel (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entnehmen. Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Enthalten die Entscheidungsgründe Ausführungen dazu, warum das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat – also etwa, welche der im Rechtsstreit zu entscheidenden Fragen es als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehen hat, folgt daraus regelmäßig keine Beschränkung der Berufung auf die zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte. Wie sich u.a. aus § 128 VwGO ergibt, liegt dem deutschen Verwaltungsprozessrecht vielmehr der Grundsatz einer vollständigen Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zugrunde2. Die in der verwaltungsgerichtlichen Praxis übliche Angabe nur eines Zulassungsgrundes oder nur einer die Zulassung rechtfertigenden Frage bedeutet daher nicht, dass die Zulassung des Rechtsmittels hierauf beschränkt sein soll. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Berufung deshalb nur teilweise zugelassen sei, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Berufungszulassung zu erkennen gegeben habe, es sei nur eine Rechtsfrage klärungsbedürftig, ist daher unzutreffend3. Andere Gesichtspunkte sind im angefochtenen Berufungsurteil nicht benannt.

Richtig ist zwar, dass für die Auslegung der Urteilsformel auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden können, wenn sich Unklarheiten ergeben. Dies setzt aber voraus, dass sich die Entscheidung als auslegungsbedürftig erweist4. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit kann nur dann von einer beschränkten Zulassung ausgegangen werden, wenn sich dies bei der Auslegung eindeutig ergibt5. Im Zweifel ist von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen6.

Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen benannte Rechtsfrage für die Beurteilung der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht von Bedeutung ist, stellt keinen hinreichend eindeutigen Anhaltspunkt dafür dar, dass es damit seine Zulassungsentscheidung nicht nur begründen, sondern auch beschränken wollte. Weder hat das Verwaltungsgericht dies in der Formulierung seiner Entscheidungsformel zu erkennen gegeben noch ist in den Entscheidungsgründen davon die Rede, dass die Berufung nur beschränkt auf die mit der benannten Frage des Äquivalenzabkommens mit den Vereinigten Staaten oder sonst wie teilweise zugelassen sein sollte7. Vielmehr könnte die vom Verwaltungsgericht benannte Frage für die Begründetheit der Feststellungsanträge durchaus von Bedeutung sein. Hinweise dafür, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Reichweite der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Sperrwirkung und damit die angenommene Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens8 der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entziehen wollte, sind nicht erkennbar. Zudem enthält das verwaltungsgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall keine „gespaltene“ Rechtsmittelbelehrung.

Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin angesichts des Wortlauts der Entscheidungsformel und der Rechtsmittelbelehrung darauf vertrauen, dass die Berufung uneingeschränkt zugelassen ist und nicht erst teilweise durch Einlegung eines entsprechenden Antrags erwirkt werden musste. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der rechtssuchende Bürger deutlich erkennen können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist9.

Gegen eine entsprechende Eindeutigkeit spricht vorliegend überdies, dass weder die Beteiligten noch das Berufungsgericht zunächst Zweifel an der unbeschränkten Zulassung der Berufung geäußert hatten. So hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf eine etwaige Beschränkung der Berufungszulassung verwiesen, sondern vielmehr umfangreiche Ausführungen zur inhaltlichen Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung gemacht. Auch das Berufungsgericht selbst hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2017 die Anträge der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ohne Einschränkung aufgenommen und zur Sache verhandelt. Entsprechendes gilt für den Fortsetzungstermin vom 04.07.2019, in dem eine mögliche Berufungsbeschränkung ebenfalls nicht thematisiert worden ist. Der Gedanke, dass die Zulässigkeit der Berufung „im Hinblick auf die Begründung der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht“ Zweifeln ausgesetzt sein könnte, wird erstmals in der Verfügung des Berichterstatters vom 22.07.2021 angesprochen – und damit über fünf Jahre nach Einlegung der Berufung und nach Durchführung zweier Verhandlungstermine. Eine inhaltliche Präzisierung dieser Erwägung findet sich dabei weder dort noch in der Niederschrift über die anschließende mündliche Verhandlung vom 29.07.2021.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 B 25.21

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2001 – 6 B 61.01, NVwZ-RR 2002, 323 <325> 13 f.; und vom 21.07.2014 – 3 B 70.13, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68 Rn.20 m.w.N.[]
  2. zur sog. „Vollrevision“ BVerwG, Urteil vom 17.05.1973 – 5 C 84.72, Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 25 23[]
  3. vgl. für die Revisionszulassung etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.1972 – 3 C 82.71, BVerwGE 41, 52 <52 f.> 14 f.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 24.08.1971 – 1 C 21.66, Buchholz 402.44 VersG Nr. 1 S. 2[]
  5. BVerwG, Urteile vom 19.04.2011 – 1 C 3.10, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16 Rn. 11 m.w.N.; und vom 31.01.2013 – 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12 Rn. 9[]
  6. vgl. etwa Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 132 Rn. 66[]
  7. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.01.1976 – 7 C 79.74, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 43 S.19[]
  8. vgl. zur Zulässigkeit einer bestätigenden Feststellung etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.2020 – 3 C 7.19, NVwZ-RR 2021, 447 Rn. 12 sowie allgemein zur Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes Urteil vom 16.07.2015 – 2 C 41.13, BVerwGE 152, 308 Rn. 11[]
  9. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2009 – 1 BvR 2298/09 – BVerfGK 16, 362 <366> 16 m.w.N.[]

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  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: BayVGH