Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat in einem Normenkontrollverfahren die durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.20251 erfolgte Gebührenerhöhung für rechtswidrig erklärt.
Die sieben Antragstellenden in diesem Verfahren waren Schaustellerinnen und Schausteller, die regelmäßig auf den durch die Stadtgemeinde Bremen festgesetzten Volksfesten und/oder Jahrmärkten – der Osterwiese, dem Freimarkt und dem Bremer Weihnachtsmarkt – ihr Gewerbe ausüben (Beschicker).
Die Stadtgemeinde Bremen, die Antragsgegnerin, hat zum 25.01.2025 erstmals seit 2013 die Jahrmarktgebühren erhöht. Sie hielt die Gebührenerhöhung für notwendig, um einer seit Jahren bestehenden und weiter zunehmenden Kostenunterdeckung bei der Durchführung der drei großen Jahrmärkte und Volksfeste entgegenzuwirken. Hiergegen hatten die antragstellenden Beschicker eingewandt, dass die Gebührenerhöhung ohne tragfähige Gebührenkalkulation erfolgt sei und Kostenpositionen berücksichtige, die nicht den Beschickern auferlegt werden dürften.
Das Oberverwaltungsgericht befand nun, dass es unzulässig gewesen sei, die Beschicker des Freimarktes anteilig an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes zu beteiligen. Außerdem seien die Kosten eines privaten Sicherheits- und Sanitätsdienstes bei der Gebührenbemessung nur teilweise berücksichtigungsfähig. Der Berücksichtigung stehe zwar weder § 71 Satz 1 GewO noch per se das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip entgegen. Denn die Schaustellerinnen und Schausteller profitierten in besonderer Weise von der Gewährleistung der Sicherheit auf den Volksfesten und Jahrmärkten. Die Stadtgemeinde Bremen müsse dem öffentlichen Sicherheitsinteresse jedoch durch einen „Gemeinwohlabschlag“ Rechnung tragen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Dezember 2025 – 2 D 107/25
- Brem.GBl. S. 16[↩]
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- Kettenkarussell auf dem Bremer Freimarkt: T. Schulz | CC BY 2.0 Generic











