Corona – und die Lehrerkonferenz zum Schulausschluss

Auch in Corona-Zeiten ist eine Schule im Falle eines vorläufigen Schulausschlusses verpflichtet, in kürzester Zeit eine endgültige Entscheidung über den Verbleib des betreffenden Schülers an der Schule zu treffen.

Corona – und die Lehrerkonferenz zum Schulausschluss

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und dem Eilantrag eines Achtklässlers stattgegeben. Im Landkreis Altenkirchen besucht der betroffene Schüler eine weiterführende Schule. Nachdem die Schulleitung Hinweise erhalten hatte, wonach der Jugendliche im schulischen Umfeld Drogen verkauft habe, schloss sie ihn mit Bescheid vom 12. Februar 2020 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Schulbesuch aus. Die Anordnung wurde befristet bis zu einer endgültigen Entscheidung der (Lehrer-)Gesamtkonferenz im sogenannten Schulausschlussverfahren. Letzteres wurde bis zur gerichtlichen Eilentscheidung am 18. Mai 2020 unter Hinweis auf Kapazitätsprobleme nicht durchgeführt. Nach Angaben der Schule sei die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern in keinem Raum der Schule unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen möglich.

Gegen das Unterrichtsverbot hat sich der Schüler, der von seinen Eltern vertreten wird, mit dem gerichtlichen Eilverfahren gewehrt.

Zur Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit des vorläufigen Schulausschlusses bestünden. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Vorwurf des Drogenverkaufs zutreffe oder nicht. Denn jedenfalls seien derzeit keine weiteren illegalen Handlungen des Antragstellers zu befürchten, weil der Präsenzunterricht für die achte Jahrgangsstufe frühestens ab dem 8. Juni 2020 wieder stattfinde. Bis dahin sei es der Gesamtkonferenz indes möglich, endgültig über den Schulausschluss zu entscheiden. Auf Kapazitätsprobleme könne sich die Schule nicht mit Erfolg berufen, da sie keine Ausweichmöglichkeiten geprüft habe. Insbesondere sei nicht dargetan worden, dass keine Räumlichkeiten außerhalb der Schule zur Verfügung stünden bzw. nicht auch digital unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen über den Fall beraten werden könnte. Darüber hinaus erweise sich der vorläufige Schulausschluss als unverhältnismäßig, weil ein Ende nicht absehbar sei. Dies laufe dem Charakter der Maßnahme als präventives Instrument zur Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule zuwider. Als solches müsse sie auf einen kurzen Zeitraum beschränkt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 L 229/20.KO

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