Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt Chemnitz zu verpflichten, von dieser entfernte Plakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikuli tötet“ unverzüglich wieder anzubringen, aus formal prozessualen Gründen abgelehnt.
Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind1.
Das Antragsvorbringen muss es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, das Vorliegen der sich aus § 32 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen2.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 46/19











