Das übergroße gelbe Kunststoffohr

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen einer Werbeanlage im Straßenraum kann von der Stadtverwaltung verweigert werden, wenn die Werbeanlage nicht einer vom Stadtrat beschlossenen Richtlinie entspricht, in der u.a. auch das Aufstellen von Werbeanlagen geregelt worden ist.

Das übergroße gelbe Kunststoffohr

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Optiker- und Akustikbetriebs abgewiesen, die ein übergroßes Kunststoffohr aufstellen wollten. Im November 2012 beantragte der Betrieb bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen einer Werbeanlage, die aus einem vergrößerten gelben Kunststoffohr besteht, auf dem ein blaues Hinweisschild mit einem weißen Pfeil und der Aufschrift „Hörtest“ angebracht ist. Das „Hörtestohr“ soll vor dem Betrieb auf die Straße einer städtischen Fußgängerzone gestellt werden. Nachdem der Koblenzer Stadtrat im Dezember 2012 die Richtlinie „Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum – Bereich Innenstadt“ beschlossen hatte, versagte die Stadtverwaltung für das „Hörtestohr“ die Erlaubnis, da dieses angesichts der besonderen Form mit der Richtlinie nicht vereinbar sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Firma Klage.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz ausgeführt, dass es sich bei dem Aufstellen des Hörtestohrs im Straßenraum um eine Nutzung handele, für die eine Genehmigung notwendig sei. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der Stadtverwaltung. Diese habe ihrer Entscheidung die ermessenslenkende Richtlinie des Stadtrates zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden sei.

Die Richtlinie bezwecke den Schutz des Stadtbildes und enthalte eine gestalterische Konzeption. In ihr fänden sich die Anforderungen wieder, die nunmehr beim Aufstellen von Werbeanlagen auf den Straßen der Koblenzer Fußgängerzone zu beachten seien. Da somit ein ausreichender Bezug zur Funktion einer Straße gegeben sei, lenke sie in zulässiger Weise das Ermessen der Verwaltung. Zudem sehe die Richtlinie u. a. vor, dass eine Werbeanlage je Betrieb auf der Straße platziert werden dürfe, falls Sonderformen wie bspw. Riesentelefone, Riesenohren, Eistüten oder Werbesegel nicht verwendet würden. Aus einem Umkehrschluss folge, dass Werbeanlagen in einer besonderen Form im Straßenraum nicht zugelassen werden müssten.

Schließlich verletze die Versagung der Erlaubnis auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, selbst wenn noch Werbeträger oder Warenauslagen entgegen den in der Richtlinie genannten Anforderungen im öffentlichen Straßenraum stünden. Es handele sich hierbei vornehmlich um Anlagen, die vor der Änderung der städtischen Genehmigungspraxis unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlaubt worden seien. Derartige Anlagen dürften nach der Richtlinie nur noch für eine Übergangszeit von drei Jahren im Straßenraum stehen. Von daher sei gewährleistet, dass die mit der Richtlinie verfolgten Ziele in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erreichbar seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dass die Stadt auch noch nach dem Erlass ihrer Richtlinien durch den Stadtrat für eine andere Werbeanlage, die als Sonderform ausgestaltet sei, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt hätte.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2014 – 1 K 961/13.KO