Liegt den Bestimmungen des Bebauungsplans zur Größe zulässiger Werbeanlagen kein gebietsspezifisches Gestaltungskonzept zugrunde, sind diese Bestimmungen unwirksam.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Firma auf Verpflichtung des Landkreises Bernkastel-Wittlich zur Genehmigung
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