Betrifft eine Werbesatzung einer Stadt auch räumliche Bereiche, in denen keine erkennbare einheitliche städtebauliche oder historische Prägung mehr vorliegt und die deshalb auch nicht im Sinne der Bauordnung NRW schutzwürdig sind, ist sie unwirksam.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln die Werbesatzung Kölner Ringstraßen für unwirksam erklärt und die Stadt Köln verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage der Fremdwerbung am Sachsenring zu erteilen. Nach der Werbesatzung Kölner Ringstraßen der Stadt Köln vom 28. Mai 1995 sind größer dimensionierte Fremdwerbeanlagen im Bereich der Ringstraßen von der Straße „Konrad-Adenauer-Ufer“ im Norden bis zur Straße „Am Bayenturm“ im Süden grundsätzlich verboten. Die Klägerin will eine derartige Anlage („Mega-Light-Wandanlage“) an der Giebelwand eines Gebäudes am Sachsenring errichten. Die dafür erforderliche Baugenehmigung lehnte die Stadt mit dem Hinweis ab, die Satzung stehe der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Hiergegen hat sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht gewehrt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln sei die Werbesatzung unwirksam, weil sie auch räumliche Bereiche wie etwa den Barbarossaplatz oder den Ebertplatz betreffe, in denen keine erkennbare einheitliche städtebauliche oder historische Prägung mehr vorliege und die deshalb auch nicht im Sinne der Bauordnung NRW schutzwürdig seien. Die Begründung der Satzung lasse nicht erkennen, aus welchem Grund auch in diesen Bereichen Fremdwerbung auf privaten Grundstücken praktisch ausgeschlossen werde.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. November 2012 – 2 K 4268/11